§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 137n UrhG – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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„Was regelt § 137n UrhG? Zitiere den Wortlaut.“