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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 137n UrhG – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 137n UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 137n UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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