§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 137q UrhG – Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 137q UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 137q UrhG? Zitiere den Wortlaut.“