Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 137r UrhG – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Rechtsprechung zu § 137r UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 137r UrhG.
BGH, Urt. v. 02.07.2026 – I ZR 212/25 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: GVR Text und GVR Foto 1. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar. 2. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen …
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