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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 127b UrhG – Schutz des Presseverlegers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127b UrhG verweisen

  • § 137r UrhG – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers