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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 87g UrhG – Rechte des Presseverlegers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

  • 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
  • 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
  • 3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
  • 4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87g UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 87g UrhG

3 Entscheidungen zitieren § 87g UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers gegen §§ 87f, 87g UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger) wegen Subsidiarität unzulässig - Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bzw eines Schiedsverfahrens gem § …

  • EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C-299/17 · Vierte Kammer

    VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH gegen Google LLC. Vorlage zur Vorabentscheidung – Industriepolitik – Rechtsangleichung – Richtlinie 98/34/EG – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der …

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 07.05.2026 – 3 U 2063/25 UWG · Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung einer Berichterstattung über einen Geschäftsbetrieb (wie beispielsweise ein Restaurant) auf einem Nachrichtenportal kann ausnahmsweise ein Handeln zu Gunsten des eigenen Unternehmens des Portalbetreibers darstellen, wenn er - weil der Beitrag aus der Sicht eines durchschnittlichen Adressaten nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist - nicht in Wahrnehmung seiner …

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