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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 87h UrhG – Ausübung der Rechte des Presseverlegers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.

(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,

  • 1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder
  • 2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87h UrhG verweisen

  • § 137r UrhG – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers