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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 87a UrhG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Rechtsprechung zu § 87a UrhG

16 Entscheidungen zitieren § 87a UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.03.2016 – I ZR 138/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: TK 50 II Geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von …
  • BGH, Urt. v. 01.12.2010 – I ZR 196/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Zweite Zahnarztmeinung II 1. Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung. Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung …
  • BGH, Urt. v. 28.07.2022 – I ZR 141/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Elektronischer Pressespiegel II 1. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.09.2025 – 3 U 158/25 · 3. Zivilsenat

    Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch konzerninterne Weitergabe von Zugriffslizenzen

  • BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – I ZR 122/17 · 1. Zivilsenat

    Urheberrechtsstreit: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

  • BGH, Beschl. v. 18.09.2014 – I ZR 138/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: TK 50 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der …

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