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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 81 UrhG – Schutz des Veranstalters

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 81 UrhG

5 Entscheidungen zitieren § 81 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 27.03.2014 – C-314/12 · Vierte Kammer

    UPC Telekabel Wien GmbH gegen Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH.

  • BGH, Urt. v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. …
  • BGH, Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 60/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hartplatzhelden.de 1. Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG . 2. Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden …
  • EuGH, Beschl. v. 19.02.2009 – C-557/07 · Achte Kammer

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH gegen Tele2 Telecommunication GmbH. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Speicherung und Weitergabe …

  • BGH, Versäumnisurt. v. 12.02.2015 – I ZR 204/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Trassenfieber 1. Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. 2. Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die …

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