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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 32g UrhG – Vertretung durch Vereinigungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32g UrhG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32g UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32g UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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