Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 32g UrhG – Vertretung durch Vereinigungen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32g UrhG verweisen
- § 69a UrhG – Gegenstand des Schutzes
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