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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2026 – 4 SLa 241/25

Einzelfall einer erfolglosen Attributklage
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2026:0602.4SLa241.25.00
Normenkette
§ 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 174 InsO, § 184 InsO, § 201 InsO ... mehr

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.10.2025 - 8 Ca 195/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen (unter gleichzeitig kostenpflichtiger Abweisung der erhöhten Feststellungsklage zum Deliktszins).

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über eine Forderungsqualifizierung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung".

Randnummer 2

Die Klägerin wurde zu Beginn des Jahres 2016 in den (damaligen) Thai-Massagebetrieb der Beklagten eingestellt. Die Beklagte kündigte dieses Arbeitsverhältnis im Juli 2017, möglicherweise in nicht formgerechter Art. Etwa zur selben Zeit veranlasste die Klägerin eine Betriebsüberprüfung der Beklagten durch die Finanzkotrolle Schwarzarbeit. Außerdem erhob die Klägerin arbeitsgerichtliche Zahlungsklage wegen rückständigen Entgelts, die sich letztlich auf 25.365,39 € (bis Februar 2018) summierten. Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin hiervon 5,48 € Bruttolohn bezüglich April 2017, 751,40 € bezüglich Juni 2017 und 123,76 € bezüglich Juli 2017 zu sowie 1.071,76 € Entgeltfortzahlungen bezüglich des 10.-29.07. und 31.07.-10.09.2017 (ArbG Mainz, Urteil vom 01.08.2017 - 1 Ca 1349/17 -). Beide Parteien legten Berufung ein und schlossen am 20.03.2019 in persönlicher Anwesenheit vor dem Landesarbeitsgericht folgenden Vergleich (LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 319/18 -):

Randnummer 3

"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit Ablauf des 31.03.2019 seine Beendigung finden wird.

Randnummer 4

2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin arbeitsvertragliche Vergütung in Höhe von jeweils 459,00 € pro Monat für die Monate Juni 2017 bis einschließlich Februar 2019 sowie für den Monat März 2019 361,00 €.

Randnummer 5

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte den Gesamtbetrag i.H.v. 10.000,00 € in monatlichen Raten à 400,00 €, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15.04.2019 zahlen darf.

Randnummer 6

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass, sollte die Beklagte mit der Zahlung von mehr als einer Rate in Verzug kommen, der Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Randnummer 7

5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt. Erledigt sind auch etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.

Randnummer 8

6. Hinsichtlich der Kosten I. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.08.2018 - 1 Ca 1349/17 -, die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben."

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 focht die Beklagte diesen Vergleich an; sie fühlte sich von der Klägerin betrogen, weil in dem angestrengten sozialversicherungsbehördlichen Überprüfungsverfahren auch zutage getreten sei, dass die Klägerin zwischen 2017 und 2019 noch anderweitigen Verdienst erzielt habe. Das Landesarbeitsgericht folgte dem nicht und urteilte rechtskräftig (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2020 - 7 Sa 319/18 -):

Randnummer 10

"1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20.03.2019 beendet worden ist.

Randnummer 11

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Randnummer 12

3. Die Revision wird nicht zugelassen."

Randnummer 13

Die Beklagte hatte der Klägerin zwischenzeitlich bereits am 05.08.2020 eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit angezeigt und sie aufgefordert, etwaige Forderungen für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung bzw. Verbraucherinsolvenz mitzuteilen. In einem Forderungsaufstellungsdokument "Insolvenzberatung/Schuldnerberatung" vom 28.12.2020 ließ die Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan zum außergerichtlichen Vergleich aufstellen, der die Ansprüche der Klägerin mit einer Schuldsumme 1.000,00 € aufführt (neben u.a. 7.200,00 € Steuerschulden; Anl. 10 Klageschrift, Bl. 59 ArbG-Akte); eben diese Summe enthält auch ein "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO)", den die Beklagte (wohl) begleitend zu ihrem seinerzeitigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht hatte (Anl. 11 Klageschrift, Bl. 60 ArbG-Akte).

Randnummer 14

Bereits 2019/20 hatte die Beklagte ihren Betrieb für 1,00 € an ihre Schwester übertragen und war bei dieser (wohl) teils noch in geringfügigem Stundenumfang und teils im Mindestlohnrahmen tätig gewesen; später war sie arbeitslos.

Randnummer 15

Auf den landesarbeitsgerichtlichen Vergleich ergingen keinerlei Zahlungen der Beklagten.

Randnummer 16

Über das Vermögen der Beklagten wurde am 22.01.2021 das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eröffnet (AG Mainz [Insolvenzgericht] - 290 IK 11/21 -). Die Klägerin meldete unter dem 18.03.2021 eine zur laufenden Nr. 5 (Rangklasse § 38 InsO) erfasste "Erste Hauptforderung" über 10.000,00 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit 16.05.2019 i.H.v. 843,83 € an und führte formulargemäß aus (Anl. Klägerschriftsatz 02.03.2024, Bl. 360 ff. ArbG-Akte):

Randnummer 17

"Die angemeldete Forderung soll von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO aus folgendem Grund ausgenommen sein

Randnummer 18

[X] Ja, die Verbindlichkeiten des Schuldners resultieren

Randnummer 19

[X] aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. […] Der Rechtsgrund, aus dem sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin oder des anmeldenden Gläubigers um eine der vorgenannten Forderungen des § 174 Abs. 2 InsO handelt, ist in der Anlage genannt/dargelegt."

Randnummer 20

Als "Grund und nähere Erläuterung der Forderungen" weist das Formular die Angabe auf:

Randnummer 21

"Titulierte, rechtskräftig festgestellte Forderung aus Prozessvergleich vom 29.03.2019 (nebst Urteil vom 25.11. 2020 (10.000 € Annahmeverzugslohn)".

Randnummer 22

Unter der Ergänzung "als Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ergeben, sind beigefügt […]" heißt es:

Randnummer 23

"Zu 1) Prozessvergleich, Anlagen Kosten, Urteil vom 25.11.2020 LAG MZ 7 Sa 319/18"

Randnummer 24

Begleitend machte die Klägerin dem Insolvenzverwalter noch weitere Ausführungen (Anl. Klägerschriftsatz 02.03.2024, Bl. 357 ff. ArbG-Akte).

Randnummer 25

Die Beklagte widersprach dieser Anmeldung hinsichtlich Forderungshöhe und Rechtsgrund (vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) am 19.04.2021. Sie beantragte bei dem Landgericht ohne Erfolg Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im ordentlichen Rechtsweg (LG Mainz, Beschluss vom 24.09.2021 - 2 O 121/21 -). Anschließend kam es dann zu keiner Verfolgung dieses Widerspruchs mehr. Auf Antrag wurde der Klägerin im August 2023 ein beglaubigter Auszug aus der Insolvenztabelle zur laufenden Nr. 5 wie folgt erteilt (Anl. Klägerschriftsatz 02.03.2024, Bl. 383 f. ArbG-Akte):

Angemeldeter Betrag in €

Genaue Bezeichnung des Grundes der Forderung

Ergebnis der Prüfungsverhandlung

Berichtigung

1.) 10.000,00

843,83

Forderung gemäß Urteil vom 25.11. 2020 (LAG MZ, Az. 7 SA 319/18) - Forderung gem. § 302 InsO Nr. 1

Zinsen

Zu 1.) Vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten.

Es erfolgte der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Forderung gem. § 302 InsO Nr. 1.

Zu 1.) Nunmehr in voller Höhe festgestellt.

Mainz, den 27.07.22

Zu 1.) Der Widerspruch der Schuldnerin ist gescheitert.

Mainz, den 11.08.23

Randnummer 26

Die im vormaligen landesarbeitsgerichtlichen Verfahren klägerseits mandatierte Anwältin hatte am 15.02.2021 bei dem Arbeitsgericht noch einen Kostenfestsetzungsantrag betreffs "II. Instanz: 7 Sa 319/18 LAG Mainz" über 1,6-Verfahrensgebühr aus 25.365,39 € Gegenstandswert (= 1.380,80 €), 1,2-Terminsgebühr (= 1.035,60 €), 20,00 € Post-/Telekommunikationspauschale und 16 % Umsatzsteuer (389,82 €), d.h. insgesamt: 2.826,22 € eingereicht (Anl. 3 Klageschrift, Bl. 34 f. ArbG-Akte). Dieses Kostenfestsetzungsverfahren sah das befasste Arbeitsgericht Anfang 2022 als unterbrochen an (Mitteilungsschreiben in Anl. 4 Klageschrift, Bl. 36 f. ArbG-Akte). Daraufhin meldete die Klägerin im Insolvenzverfahren am 24.10.2022 noch eine unter Nr. 9 erfasste Forderung (Rangklasse § 38 InsO) an, zu der der Klägerin zuletzt erteilte Insolvenztabellenauszug wie folgt lautet (Anl. 3 Klägerschriftsatz 17.04.2023, Bl. 114 f. ArbG-Akte):

Angemeldeter Betrag in €

Genaue Bezeichnung des Grundes der Forderung

Ergebnis der Prüfungsverhandlung

Berichtigung

1.) 2.826,00

Rechtsanwaltskostenforderung - Forderung gemäß § 302 InsO Nr. 1

Zu 1.) festgestellt i.H.v. 2826,00 €.

Zu 1.) die Schuldnerin widerspricht zur Nr. 1 dem Rechtsgrund nach § 302 Nr. 1 InsO

Mainz, den 26.07.23

Randnummer 27

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde unter dem Hinweis, dass mangels zu verteilender Masse keine Schlussverteilung stattfinde und die Abtretungsphase mit dem 22.01.2024 ende, aufgehoben (AG Mainz [Insolvenzgericht], Beschluss vom 14.06.2023 - 290 IK 11/21 -; Anl. Beklagtenschriftsatz 30.06.2023, Bl. 158 ff. ArbG.-Akte). Nachgehend wurden zwar klägerseitige Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, jedoch erhielt die Beklagte sie gleichwohl (AG Mainz [Insolvenzgericht], Beschluss vom 19.03.2024 - 290 IK 11/21 -; Anl. Beklagtenschriftsatz 04.11.2024, Bl. 471 ff. ArbG-Akte).

Randnummer 28

Bereits mit Gerichtseingang vom 13. Februar 2023 hat die Klägerin die vorliegende arbeitsgerichtliche Attributsklage anhängig gemacht.

Randnummer 29

Die Klägerin hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

Randnummer 30

Der seinerzeit in mündlicher Verhandlung geschlossene landesarbeitsgerichtliche Vergleich sei auf Beklagtenbitten mit Teilzahlungen ergangen. Schon wegen angezeigter Schwarzarbeit wären richtigerweise 18 Monate mit 1.600,00 € Bruttolohn zzgl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Juni 2017 bis März 2019 zu erbringen gewesen. Das Vergleichsgeschehen habe eigentlich aber kein Entgegenkommen beinhaltet, sondern eine Absichtsbekundung, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten. Tatsächlich habe noch nicht einmal die AOK als Einzugsstelle ihr Geld bekommen. Selbst dem Zoll seien Arbeitspläne entzogen gewesen und "fingierte Zeitprotokolle" vorgelegt worden. Nicht ein Rechtsgrund aus Annahmeverzug stehe also zur Disposition, sondern 10.000,00 € Schadensersatz wegen Eingehungsbetrugs vom 20.03.2019. Zahlungsfähigkeit und -Willen seien zum Vergleichszeitpunkt bewusst wahrheitswidrig bekundet gewesen. Die Beklagte habe sich ihrer finanziell soliden und ertragreichen gewerblichen Tätigkeit entledigt gehabt. Noch zum Vergleichszeitpunkt sei sie aber zu leisten in der Lage gewesen. Aus der Insolvenzakte gingen für 2018 immerhin Gewerbeeinkünfte von 24.317,00 € hervor (bei ca. 50.000,00 € Umsatz). Ein Massagestudio sei durchaus auf 10.000,00 € und mehr zu beziffern. Schon an die vormaligen Studioinhaberin habe die Beklagte 9.000,00 € in Bar-Raten zu zahlen gehabt. Zur unterwertigen Abgabe des Gewerbebetriebs an ihre Schwester habe es eine Entscheidung bereits am 27.03.2019 gegeben. Die Beschäftigung der Beklagten im Massagestudio ihrer Schwester sei auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze erfolgt. Gegen die Schwester als Drittschuldnerin habe sie (die Klägerin) im Oktober 2019 ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss erwirkt gehabt (und anschließend die Drittschuldnerklage erfolgt; was unstreitig ist). Die Beklagte habe die zuvor bereits am 22.05.2019 eingeleitete Zwangsvollstreckung indes massiv blockiert. Sie sei gerichtsvollzieherseitig nicht anzutreffen gewesen und zur Abgabe einer Vermögensauskunft einstweilen nicht erschienen, worauf Haftbefehl ergangen sei. Noch im Oktober 2019 habe sie sich sogar durch ihre Schwester ein weiteres Massagestudio zulegen lassen. Anscheinend sei es auch zu einer Befriedigung des eigenen Anwalts gekommen, da noch keine Kostennoten für diesen im Schuldenbereinigungsplan enthalten gewesen seien (und auch erst später im Insolvenzverfahren angemeldet). In den Schuldenbereinigungsplan seien zu ihren (der Klägerin) Gunsten allerdings auch nur 1.000,00 € eingestellt gewesen. Wenn in anfängliche Forderungsverzeichnisse Gläubiger nicht aufgenommen würden, bedeute das sowieso eine Lüge, die ins Insolvenzverfahren durchschlage. Es handele sich überhaupt um eine geplante Insolvenz zur Täuschung des Insolvenzgerichts. Zudem versinnbildliche die Anfechtung des landesarbeitsgerichtlichen Vergleichs, wie treu- und sittenwidrig die Beklagte sich gegen Ansprüche stelle. Da in den nunmehrigen Auszügen aus der Insolvenztabelle nur erfüllbare, nicht aber vollstreckbare Titel im streitgegenständlichen Zusammenhang hervorgingen, sei die Klage auch zulässig.

Randnummer 31

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

Randnummer 32

1. festzustellen und im Urteilstenor explizit auszusprechen, dass der Klägerin für die im Insolvenzverfahren (Az. 290 IK 11/21) angemeldete und rechtskräftig titulierte Forderung in Höhe von € 10.000,00 ein Insolvenzgläubigerrecht im Rang § 38 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur lfd. Nr. 5 (Ziffer 1.) zusteht und dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert und der dagegen erhobene Widerspruch der Schuldnerin gegen dieses zur Insolvenztabelle angemeldete Attribut unbegründet ist,

Randnummer 33

2. festzustellen und im Urteilstenor explizit auszusprechen, dass der Klägerin für den im Insolvenzverfahren (Az. 290 IK 11/21) angemeldete, dem Grunde nach titulierte Zinsforderung in Höhe von € 711,12 ein Insolvenzgläubigerrecht im Rang § 38 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur lfd. Nr. 5 (Ziffer 1.) zusteht und dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert und der dagegen erhobene Widerspruch der Schuldnerin gegen dieses zur Tabelle gemeldete Attribut unbegründet ist,

Randnummer 34

3. festzustellen und im Urteilstenor auszusprechen, dass der Klägerin für die im Insolvenzverfahren (Az. 290 IK 11/21) angemeldete und dem Grunde nach titulierte Forderung in Höhe von € 2.826,00 ein Insolvenzgläubigerrecht im Rang § 38 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur lfd. Nr. 9 (Ziffer 1.) zusteht und dass diese Forderung aus einer unerlaubten vorsätzlichen Handlung im Sinne des resultiert und der dagegen erhobene Widerspruch der Schuldnerin gegen dieses Attribut unbegründet ist.

Randnummer 35

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 36

die Klage abzuweisen.

Randnummer 37

Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

Randnummer 38

Die Klägerin habe ihre Forderungen schon nicht hinreichend wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet gehabt. Zudem läge eine solche in keinem streitgegenständlichen Fall vor. Die Klägerin habe sie (die Beklagte) mit Strafanzeigen überzogen - unter anderem wegen der Veruntreuung von Arbeitsentgelt -; jedoch hätten diese zu keiner Verurteilung geführt, im Gegenteil sei sie in zwei Verfahren bereits freigesprochen. Auch hätten weder der Insolvenzverwalter noch das Amtsgericht oder das Landgericht die streitgegenständlichen Forderungen als aus deliktischer Handlung resultierend angesehen. Das Insolvenzgericht habe zudem keine Gründe zu erkennen vermocht, um ihr die Rechtsschuldbefreiung zu versagen. Die Klägerin hätte sich im vormaligen landesarbeitsgerichtlichen Verfahren Abzüge gefallen lassen müssen. Erstinstanzlich sei die Klageforderung bereits schon weitgehend abgewiesen worden. Sie landesarbeitsgerichtlich weiterzuverfolgen sei der eigentlich versuchte Prozessbetrug. Unmittelbar nach Vergleichsschluss sei sie (die Beklagte) zwar noch zur Leistung in der Lage gewesen; nur habe sie kurz darauf ihren Arbeitsplatz verloren und sei in Arbeitslosigkeit, später in den SGB II Leistungsbezug gefallen. Hinzu seien noch gesundheitliche Belastungen gekommen (Lupus und Depressionen). Diese Umstände hätten dazu geführt, dass auch eine erste Ratenzahlung objektiv nicht mehr möglich gewesen sei.

Randnummer 39

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Auszug aus der Insolvenztabelle stelle die streitgegenständlichen Beträge jeweils in der vollen Höhe fest; er könne als solcher vollstreckt werden. Folglich bestehe dazu keinerlei Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der Attributsanträge fehle es zumindest an einer Ursächlichkeit eines vermeintlichen Prozessbetrugs für die geltend gemachten Forderungen. Die verglichenen 10.000,00 € seien im Rechtsgrund für erbrachte bzw. angebotene Arbeit vereinbart gewesen. Wäre es zu keinem Vergleich gekommen, hätten evtl. noch höhere Annahmeverzugslohnansprüche ausgestanden. Ein Forderungszusammenhang des Betrugs sei auch nicht schon Gegenstand dessen Anmeldung gewesen. Wegen der Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 620-623 ArbG-Akte Bezug genommen.

Randnummer 40

Die Klägerin hat auf Urteilszustellung am 22.10.2025 mit Gerichtseingang vom 17.11.2025 die Berufung eingelegt und diese binnen verlängerter Frist mit Schriftsatzeingang des 16.01.2026 auch begründet.

Randnummer 41

Die Klägerin trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen noch vor:

Randnummer 42

Die Attribute seien nicht durch vollstreckbare Schuldtitel oder Endurteile belegt. Lediglich der Insolvenzverwalter habe die Forderungen letztlich nicht weiter bestritten. Attributsweise bestehe mithin immer noch eine Widerspruchsbelastung. Angesichts der Restschuldbefreiung bedürfe es einer Weiterverfolgung. Erst bei gerichtlicher Feststellung würde der Widerspruch beseitigt und ebendies in der Insolvenztabelle vermerkt. Der Sache nach lägen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen vor. Von Juni 2017 bis März 2019 sei Arbeitsentgelt vorenthalten gewesen, was § 266a StGB erfülle. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens spiele diesbezüglich keine Rolle. Auch ergebe sich der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wegen Eingehungsbetrugs bei Abschluss des Vergleiches. Trotz bestehender Möglichkeit sei keine einzige der (zugesagten) Raten erbracht worden; solches habe die Beklagte tatsächlich auch niemals vorgehabt. Schon die Übertragung des Massagestudios auf die Schwester kurz nach Vergleichsschluss zeige, dass sie sich vorsätzlich arm gemacht habe. Durch Täuschung und Irrtum habe sie den Preis eines vollstreckbaren Vergleichstitels über 10.000,00 € geschaffen; diese Summe sei der Betrugsschaden. Auch die akzessorischen Zinsen folgten hieraus. Wie das landesarbeitsgerichtliche Urteil vom 25.11.2020 erschließe sei aus keinem denkbaren Umstand ein Anlass zur Vergleichsanfechtung vorhanden gewesen. Dies habe die Beklagte lediglich getan, um Zeit zu schinden und sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Hiermit Zugleich habe sie jedoch zu erstattende Rechtsanwaltskosten verursacht. Auch dies sei ein Schaden aus Rechts- und Pflichtverletzung in vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Tatsächliche Probleme, größere Geldbeträge aufzutreiben, bestünden für die Beklagte angesichts eines zuletzt geleisteten Kostenvorschusses von 5.000,00 € für einen medizinischen Sachverständigen im einem aktuell anhängigen landgerichtlichen Verfahren anscheinend nicht.

Randnummer 43

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 44

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.10.2025, Az. 8 Ca 195/23, aufzuheben

und

Randnummer 45

2. festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufungsbeklagten, Amtsgericht Mainz, Insolvenzgericht, Az. 000 IK 00/00, angemeldete und zugunsten der Berufungsklägerin zur Tabelle festgestellte Forderung gem. § 302 InsO Nr. 1 i.H.v. 10.000,00 €, dort bezeichnet als Forderung gemäß Urteil vom 25.11.2020 (LAG MZ, Az. 7 Sa 319/18), laufende Nr. 6 Ziffer 1, eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Berufungsbeklagten ist und der von der Berufungsbeklagten gegen das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bezogen auf diese Forderung, erhobene Widerspruch unbegründet und daher zu beseitigen ist,

Randnummer 46

3. festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufungsbeklagten, Amtsgericht Mainz, Insolvenzgericht, Az. 000 IK 00/00, angemeldete und zugunsten der Berufungsklägerin zur Tabelle festgestellte Zinsforderung gem. § 302 InsO Nr. 1 i.H.v. 843,83 €, dort bezeichnet als Zinsen der Forderung gemäß Urteil vom 25.11.2020 (LAG MZ, Az. 7 Sa 319/18), laufende Nr. 6 Ziffer 1, eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Berufungsbeklagten ist und der von der Berufungsbeklagten gegen das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bezogen auf diese Forderung, erhobene Widerspruch unbegründet und daher zu beseitigen ist,

Randnummer 47

4. festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufungsbeklagten, Amtsgericht Mainz, Insolvenzgericht, Az. 000 IK 00/00, angemeldete und zugunsten der Berufungsklägerin zur Tabelle festgestellte Forderung gemäß § 302 InsO Nr. 1 i.H.v. 2.826,00 €, dort bezeichnet als Rechtsanwaltskostenforderung, eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Berufungsbeklagten ist und der von der Berufungsbeklagten gegen das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bezogen auf diese Forderung, erhobene Widerspruch unbegründet und daher zu beseitigen ist.

Randnummer 48

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 49

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 50

Die Beklagte trägt - zusammengefasst - vor:

Randnummer 51

Angesichts der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift in § 302 Nr. 1 InsO bedürfe schon eine Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung konkreten Tatsachenvortrags, woraus sich ein behaupteter Vorsatz ergebe (bloße Bezeichnungen genügten hier nicht). Schon diese Anforderung habe die Klägerin verfehlt. Im Insolvenzverfahren sei lediglich eine Spalte angekreuzt worden ("Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"). Außerdem bedeute eine Nichtzahlung von Arbeitsentgelt nicht automatisch schon eine unerlaubte Handlung. Eine solche setze vielmehr voraus, dass Lohnzahlungen bewusst und willentlich verweigert würden; gerade ein solcher Vorsatz bestehe jedoch im gegebenen Fall nicht. Bei Abschluss des landesarbeitsgerichtlichen Vergleichs sei auch kein Entschluss vorhanden gewesen, die Einigung nicht einzuhalten. Vielmehr habe der ernsthafte Wille zur Vertragserfüllung sehr wohl vorgeherrscht. Nur habe sie nach Abschluss des Vergleichs eben ihre Arbeitsstelle verloren und Arbeitslosengeld I und anschließende Leistungen nach dem SGB II bezogen. Bei objektiv fehlender Leistungsmöglichkeit scheide ein Vorsatz aus. Hinzu komme ihre schwere psychische Erkrankung, der nach sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, pfändbares Einkommen zu erzielen (ärztlichen Entlassungsbericht einer jüngst absolvierten Rehabilitation, Anl. BB1 Berufungserwiderung, Bl. 64 ff. LAG-Akte). Durch ein fortgesetztes Verfolgen und Nachstellen seitens des Ehemanns der Klägerin leide sie an schweren Depressionen und einer Verschlechterung in ihrer Autoimmunerkrankung mit einem Einzelgrad zur Behinderung von 30 (Anl. BB2 Berufungserwiderung, Bl. 61 ff. LAG-Akte). Es fehle auch angesichts dieser Umstände ein Feststellungsinteresse für die hier verfolgte Klage; die Klägerin könne auch im Erfolgsfall nämlich keinen wirtschaftlichen Nutzen aus etwaigen Titeln mehr ziehen.

Randnummer 52

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 53

A. Die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1, 2, § 520 Abs. 1, 3 ZPO).

Randnummer 54

I. Auch wenn der Verfahrenswert in Streitigkeiten der vorliegenden Art - entgegen der Annahme des Ausgangsgerichts - nur mit Bruchteilen des angemeldeten Werts anhand der künftigen Vollstreckungsaussichten bemessen wird, was typischerweise 20 % bis 25 % der reinen Betragssummen sind (BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - IX ZR 199/19 - Rn. 2), bleibt die gesetzliche Mindestbeschwer der vorliegenden Berufung noch erreicht.

Randnummer 55

II. Der zweitinstanzlich noch zu 3. noch erhöhte Antrag auf Zinsen erscheint im gegebenen Fall sachdienlich (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533, § 264 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 56

B. Die Klage ist in sämtlichen drei Sachanträgen zulässig gewesen.

Randnummer 57

I. Die Anträge sind jeweils hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin begehrt die Sicherstellung einer Beklagten-Nachhaftung für einzelne, zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen gemäß §§ 201, 302 InsO. Solche Begehren werden nach § 184 InsO üblicherweise mit - wenn auch verdichteter als vorliegend - gefassten Anträgen in der Art gewährleistet, "den Widerspruch des/der ... in dem Insolvenzverfahren (Az. ...) hinsichtlich der Forderung des/der ... über ... € für unbegründet zu erklären“ (vgl. Herchen, in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 11. Aufl. 2026, § 184 Rn. 7 f., 17). Die Beklagte hat jeder der in Rede stehenden Verbindlichkeiten im Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung widersprochen; gegenüber der Anmeldung i.H.v. 10.000,00 € nebst Zinsen vom 18.03.2021 mit Schreiben vom 19.04.2021 (Anl. 12 zur Klageschrift), gegenüber der i.H.v. 2.826,00 € aus unterbrochenem Kostenfestsetzungsverfahren zur Berufungssache LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 319/18 - nach unstreitigem Vortrag unter der Dokumentierung im erteilten Auszug zur Insolvenztabelle nach dessen laufender Nr. 9. Soweit die Antragsfassungen in der Berufung zu 2./3. eine "laufende Nr. 6 Ziffer 1" enthalten, ist das nach §§ 133, 157 BGB jeweils als "laufende Nr. 5 Ziffer 1" zu lesen.

Randnummer 58

II. In Berichtigungsverfahren nach § 184 InsO - wie vorliegend - sind Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO üblich, denn für sie folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse schon aus dem vorhandenen Widerspruch als solchem. Solange dieser von Schuldnerseiten nicht zurückgenommen ist - was vorliegend nie geschah -, besteht auch ein rechtliches Interesse an der Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IX ZR 41/10 - Rn. 7 f.). Es gibt folglich - entgegen der ausgangsgerichtlichen Annahme - auch keinen sachlichen Grund, den unbereinigten Widerspruch einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu überlassen und mithin einstweilen effektiven Rechtsschutz zu versagen (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/13 - Rn. 6, 8).

Randnummer 59

C. Wie arbeitsgerichtlich in der Sache jedoch zutreffend befunden greifen die Anträge sämtlich in der Sache selbst nicht durch. Weder hinsichtlich der am 18.03.2021 klägerseits angemeldeten Forderung über 10.000,00 €, noch zu der am 24.10.2022 weiter angemeldeten Forderung über 2.826,00 € ist ein Anspruchsgrund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO klägerseits hinreichend dargetan gewesen oder arbeitsgerichtlich aus deren Verfahrensvorbringen zur hinreichenden Gerichtsüberzeugung ableitbar (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 60

I. Soweit es den Antrag zu 2. nach der Berufungsfassung angeht, erfasst der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zwar schadensgegenständlich auch etwaige Folgeschäden i.S.v. Verzugszinsen, die im Antrag zu 3. hier einzeln erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IX ZR 247/09 - Rn. 24).

Randnummer 61

II. Klagenden obliegt in Verfahren der vorliegenden Art jedoch die volle Darlegungs- und Beweislast, soweit es um einen Schadensersatz wegen Vorsatzes geht (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2016 - II ZR 311/14 - Rn. 15 f.). Vom Vorsatz (vermeintlich) Schädigender muss der die Haftung begründende Tatbestand umfasst sein, sodass eine Ersatzpflicht für daraus (adäquat) folgende Schäden ausgelöst wird; im Fall des § 826 BGB ist zudem noch ein besonderer Schädigungsvorsatz erforderlich (BGH, Urteil vom 20.11.1979 - VI ZR 238/78 - zu II 1 der Gründe). Jeder Vorsatz enthält auch ein "Wissens-" und ein "Wollenselement" dergestalt, dass Handelnde die Umstände, auf die sich ihr Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in ihren Willen aufgenommen haben müssen - bei bedingtem Vorsatz wenigstens als in den relevanten Umständen für möglich gehalten und so billigend auch in Kauf genommen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 - Rn. 12). Da ein (Benachteiligungs-) Vorsatz auf Schuldnerseite indes innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen betrifft, kann er mittelbar noch aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet und dargetan werden (BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22 - Rn. 16).

Randnummer 62

III. Zur Verbindlichkeit über 10.000,00 € fehlt der Klage indes unter diesen Maßgaben die Schlüssigkeit.

Randnummer 63

1. Die Beklagte hat berechtigterweise Zweifel gegen die Anmeldung zur Insolvenztabelle; nur die bei der Anmeldung ausgeführten Umstände unterliegen der nachgehenden fachgerichtlichen Überprüfung.

Randnummer 64

a) Voraussetzung etwaiger Nachhaftung ist, dass es eine insolvenzgläubigerseitige Anmeldung unter der Bezeichnung von Grund und Betrag einer Forderung sowie unter Darlegung von Tatsachen geschah, aus denen sich nach der Gläubigereinschätzung ergeben haben sollte, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, was wiederum einen Tatsachenvortrag (und nicht bloß Schlagworte) voraussetzt, welche die vermeintlich vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in tatsächlicher Hinsicht so beschreibt, dass diese zweifelsfrei bestimmbar war und auch schuldnerseits erkennen ließ, welches Verhalten hier vorgeworfen sein sollte (§ 174 Abs. 2 InsO; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17 - Rn. 14). Wenn im Feststellungsverfahren eben nur diese Tatsachen berücksichtigbar sind, ist umgekehrt nachgeschobener Begründungssachverhalt ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2010 - I-24 O 182/09 - zu I 2 der Gründe; Henning, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 302 Rn. 18).

Randnummer 65

b) Die formulargemäße Anmeldung der Klägerin vom 18.03.2021 erschließt die erforderlichen Umstände vorsätzlich unerlaubter Handlung weder mit der Bezeichnung des Grundes als "titulierte, rechtskräftig festgestellte Forderung aus Prozessvergleich vom 20.03.2019 (nebst Urteil vom 25.11.2020 (10.000 € Annahme Verzugslohn)" noch in der zusätzlichen Erläuterung "als Unterlagen ... Prozessvergleich, Anlagen Kosten, Urteil vom 25.11.2020 LAG MZ 7 Sa 319/18"; gleiches gilt umso mehr bezüglich der angekreuzten Formularspalten: "Ja, die die Verbindlichkeiten … resultieren aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung."

Randnummer 66

c) Mit Begleitschreiben vom ebenfalls 18.03.2021 führte die Klägerin allerdings gegenüber dem Insolvenzverwalter noch weiter aus:

Randnummer 67

"Hauptforderung I - zugleich Deliktsforderung: Rechtskräftig titulierte Forderung aus Prozessvergleich vom 20.03.2019, LAG MZ - 7 Sa 319/18 - 10.000 € - […]

Randnummer 68

Hinweise zur Vermögensverfügungen vor der Insolvenz […]

Randnummer 69

Die Insolvenzschuldnerin hat Vermögenswerte mit Beginn der Zwangsvollstreckung im April 2019 aus den Prozessvergleich/vor der Insolvenz beiseitegeschafft:

Randnummer 70

1. Pkw Mini […]

Randnummer 71

2. Schenkung der Inneneinrichtung des Massagestudios an die Schwester […]

Randnummer 72

3. Unentgeltliche Gewährung von Wohnraum durch den Lebensgefährten […]

Randnummer 73

4. Uneidliche Falschaussage und gemeinschaftlicher Prozessbetrug im Arbeitsgerichtsverfahren […]

Randnummer 74

5. Falsche Vermögensauskunft am 06.02.2020 gegenüber der Obergerichtsvollzieherin […]"

Randnummer 75

Soweit im klägerischen Schriftsatz des 02.03.2024 noch von einer "noch vorzulegenden 113-seitigen Forderungsanmeldung" gehandelt ist, wurde diese trotz Beklagtenrüge einer unzureichenden Anmeldung in erster wie zweiter Instanz weder eingereicht noch im Einzelnen erläutert. Die Beklagte hat sich ihrem postwendenden Widerspruchsschriftsatz des 19.04.2021 an das Insolvenzgericht auch lediglich auf die nummerierten Vorhalte des hier aktenkundigen Begleitanschreibens eingelassen und fehlende Tatsachen einer diesbezüglich unerlaubten Handlung moniert (Bl. 61 ff. ArbG-Akte).

Randnummer 76

2. Ein anmeldungsadäquater deliktischer Schuldgrund über 10.000,00 € ergibt sich in der Sache jedoch nicht.

Randnummer 77

a) Die Beklagte hat schon in ihrem Widerspruch angemerkt, dass es sich bei dem genannten Pkw "Mini" um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, das nach Vertragsablauf schlicht zurückgegeben worden sei. Hierzu verhält sich das gesamte Verfahrensvorbringen der Klägerin nicht mehr, sodass eine Schädigung hieraus nicht folgen kann.

Randnummer 78

b) Zur Veräußerung des Massagestudios wendet das Widerspruchsschreiben (Bl. 61 ff. ArbG-Akte) einen vormaligen Erwerbsbetrag von lediglich 4.760,00 € ein (einschließlich Mehrwertsteuer), und verwehrt sich des Vorhalts einer Betriebsveräußerung damit, dass unter dem Eindruck und Erleben der Klägerbehandlung das Geschäft schlicht aufgegeben worden sei, der Mietvertrag gekündigt und eine Kaution von 1.120,00 € bar zurückgewährt gewesen sei. Die Schwester habe später dann einen ganz neuen Mietvertrag unterzeichnet und ihrerseits Kaution geleistet; alsdann habe diese die Räumlichkeiten auch ganz anders ausgestattet. Wegen des Inventars hat die Klägerin selbst eine Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Mainz zur Sache 000 Cs 0000 Js 0000/00 vom 17.03.2022 eingereicht (Schriftsatzanlage 30.01.2024). Hiernach sagte der dort vernommene Insolvenzverwalter aus, dass es den Massagebetrieb schon seit 2 Jahren nicht mehr gebe und dort auch nur gebrauchte Einrichtungsgegenstände, wie Tische, Stühle und Sofas vorhanden gewesen seien - also eine ganz normale Wohnungseinrichtung. Diese hätte aus Insolvenzverwaltersicht keinerlei gegenständlichen Wert ausgemacht, da schon die Verwertungskosten jeden Gewinn ausgeschlossen hätten und selbst ein Einstellen in eBay (zur kostenlosen Abholung) sich hier nicht aufgedrängt hätte. Begleitend merkte er weiter an, dass jegliches Geschäftsgut ohnehin der Unpfändbarkeit unterlegen gehabt hätte. Die Beklagte habe die Räume für ca. 4.000,00 € übernommenen gehabt und für 1,00 € weitergegeben, ohne dass irgendetwas übertragen worden sei. Was hiernach noch für eine liquiditätsträchtige Betriebsveräußerung hätte sprechen können, erschloss sich der Berufungskammer nicht. Soweit die Klägerin zwar anhand von Steuerunterlagen zum Betriebsjahr 2018 meinte, einen Geschäftsertrag von etwas über 24.000,00 € (bei wohl ca. 50.000,00 € Umsatz) annehmen zu können, setzte sich das schon nicht mit den im Schuldenbereinigungsplan 2020 aufgeführten 7.200,00 € Steuerschulden und etwaigen - selbst angemerkten - Bar-Raten an die vorherige Inhaberin auseinander. Diese Posten abziehend blieb schon allein nur der zur Lebensführung beachtliche Selbstbehalt. Für irgendeine Art der Rücklagenbildung fehlte hingegen jeglicher Spielraum. Der gerichtliche Vergleich dürfte gerade eben deshalb auch auf Raten gelautet haben, weil eine Barschaft für den sofortigen Ausgleich der Verbindlichkeit gerade nicht vorhanden war. Noch irgendwelche Anhaltspunkte für nennenswerte Kreditsicherheiten führt selbst die Klägerin nicht an.

Randnummer 79

c) Soweit unentgeltliches Wohnen in Rede stand, vermochte das - mangels Entgeltabflusses - schon denkgesetzlich keine Schmälerung von Schuldnervermögen zu ergeben.

Randnummer 80

d) Ein von Falschaussagen begleiteter Prozessbetrug i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vorenthalten von Arbeitsentgelt blieb im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert ausgeführt.

Randnummer 81

aa) Die Klägerin hatte seit Juli 2017 nicht mehr gearbeitet. Sie war bis hierhin allerdings durchaus noch bezahlt worden. Zur ihren Lasten galt seither jedoch der umfassende arbeitsrechtliche Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" (BAG, Urteil vom 27.03.2025 - 8 AZR 63/24 - Rn. 23; Urteil vom 02.07.2025 - 10 AZR 119/24 - Rn. 25; u.a.), von dem auch § 1 Abs. 1, 2 MiLoG nicht etwa abweicht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2024 - 3 SLa 10/24 - zu II 3 der Gründe). Woraus die Klägerin gleichwohl meinte, noch fortan 1.600,00 € monatlichen Mindestbruttolohn liquidiert haben zu können, erschloss sich auch nicht ansatzweise.

Randnummer 82

bb) Für einen Prozessbetrug wäre außerdem die Täuschung von Rechtspflegeorganen erforderlich gewesen (BGH, Urteil vom 25 Oktober 1971 - 2 StR 238/71 - zu B II 2 der Gründe). Im Parteienprozess geschlossene (Prozess-) Vergleiche sind indes allein privatautonom veranlasste, materiell-rechtliche Vereinbarungen, die prozessbeendende Wirkung zeitigen (vgl. BAG, Beschluss vom 31.05.2012 - 3 AZB 29/12 - Rn. 15). Welche Gerichtsperson also hätte betroffen sein können, blieb bis zuletzt unerfindlich.

Randnummer 83

e) Soweit die Klägerin ergänzend von einem "Eingehungsbetrug" unter Vorspiegelung etwaiger Bonität bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit oder -Unfähigkeit ihr selbst gegenüber handeln wollte, verfing auch dies nicht.

Randnummer 84

aa) Für einen vermögensmindernden, diesbezüglichen Verfügungsvorgang wäre es auf den Vergleich der einander mithin gegenübertretenden Ansprüche angekommen (Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, Rn. 41, 53).

Randnummer 85

bb) Nur bei abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Geldforderungen lässt sich typischerweise jedoch von einem beachtlichen Bonitätsvertrauen ausgehen; bereits mit der Vereinbarung später Erfüllbarkeit gehen nämlich offensichtliche Ausfallrisiken bereits unweigerlich stets einher (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2020 - 4 StR 586/2019 - zu II 3 der Gründe). Der landesarbeitsgerichtliche Vergleich vom 20.03.2019 war indes nicht sofort zu erfüllen; er war vielmehr auf vielfache Raten erstreckt. Schon die erste Rate fiel bereits zeitversetzt an, und es sollte anschließend noch weitere 21 Monate bis zur endgültigen Abtragung der Schuld bedürfen. In gebotener Würdigung lag damit die prekäre Liquidität der Beklagte vollkommen auf der Hand.

Randnummer 86

cc) Das Geld, was die Beklagte der Klägerin zu zahlen hatte, musste sie selbst auch erst einmal verdienen. Der Beklagtengeschäftsbetrieb erschloss jedoch seinerzeit keine erkennbar rücklagenfähigen Einträge; das musste auch der Klägerin bei verständiger Würdigung bewusst gewesen sein. Zudem wirkte sich die Geschäftseinstellung - wie ausgeführt - nicht schon liquiditätsschmälernd aus. Die Aufgabe der Räumlichkeiten entlaste die Beklagte immerhin vom Mietzins und erbrachte außerdem noch den Kautionsrückerhalt ein. Die Aufgabe unpfändbaren und wesentlich wertlosen Geschäftsmobiliars verminderte das Beklagtenvermögen ebenfalls nicht erkennbar. Nach den nicht substantiell entkräfteten Einschätzungen des Insolvenzverwalters waren die betrieblichen Sachmittel wesentlich wertlos. Soweit die Klägerin zuletzt noch meinte, die Schwester habe der Klägerin in einem der Folgemonate noch einen (weiteren) Massagesalon (wieder-) verschafft, war unklar auf welches konkrete Geschäftsgeschehen hier angespielt worden sein könnte. Selbst wenn das meinte, die Beklagte sei später nochmals eine Art Massagesalon-Managerin geworden, hätte das bezogen auf den viel früheren gerichtlichen Vergleich kein Bewusstsein für künftiges Verlustgebaren dokumentiert.

Randnummer 87

dd) Mit dem Vergleichsschluss "tauschte" die Klägerin ihren erstinstanzlichen - und trotz vorläufiger Vollstreckbarkeit anscheinend nicht zu realisieren gesuchten - Titel über 1.952,40 € (brutto) gegen einen Vergleichsbetrag mit - gleichermaßen vollstreckbaren - 10.000,00 (netto) ein, was nicht etwa irgendeine Art von Verlust, sondern eine (mindestens) 5,12-fache Aufwertung bedeutete. Wäre der Vergleich ausgeblieben, hätte zwar noch die Klagesumme von 25.365,39 € im Raum gestanden, jedoch fehlte hierzu angesichts arbeitsrechtlicher Grundsätze jede erkennbare Realisierungsgewissheit. Die Beklagte ihrerseits wurde durch den Vergleich jedoch in keiner Hinsicht dadurch wohlhabender. Selbst wenn sie zweitinstanzlich zu weiterer Zahlung verurteilt worden wäre, hätte das ihre Geschäftsaufgabe kaum verhindert, sondern allenfalls verzögert; dem Klägervermögen jedoch wäre hierdurch mitnichten schon aufgeholfen worden.

Randnummer 88

f) Ein deliktischer Zusammenhang nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB ist zugunsten der Klägerin schon deshalb nicht ersichtlich, weil ein ersatzfähiger Schaden hiernach allein aufseiten der Sozialversicherungsträger entsteht (BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IX ZR 247/09 - Rn. 19).

Randnummer 89

g) Die Klägerin hat auch keine deliktisch auf den 20.03.2019 zurückwirkende Vollstreckung vereitelt oder gar ihre Insolvenz zulasten der Klägerin bloß "inszeniert". Unverzüglich auf den ersten Ratenverzug war schon am 22.05.2019 mit der klägerischen Zwangsvollstreckung begonnen worden. Selbst wenn einzelne Vollstreckungsvornahmen wegen Beklagtensäumnis noch unergiebig blieben, war doch am 06.02.2020 eine Vermögensauskunft bereits erwirkt. Die Beklagte rutschte begleitend in den Bezug von Arbeitslosengeld und in den von SGB II-Leistungen ab. Ihre behinderungsrelevanten Erkrankungen und die zuletzt durchlaufene Rehabilitationsmaßnahme sind aktenkundig. Welche nennenswerten Vermögenswerte bei einer Auskunftsgabe vor dem 06.02.2020 noch hätten zutage treten können, sodass sie die von der Klägerin zum 20.03.2019 unterstellte Liquidität belegten, bleibt unerfindlich. Ebenso fehlt jeder lebensnahe Anknüpfungspunkt dafür, dass die Beklagte allein nur zur Vereitelung von monatlichen Raten über 459,00 € und zuletzt 361,00 € in die Insolvenz hätte "flüchten" sollen. Die wegen klägerveranlassten Arbeitsgerichtsprozesses ausgelösten Anwaltshonorare blieben nicht gänzlich insolvenzneutral, sondern wurden - wie die Klägerin ja selbst einräumt - mit späterem Datum durchaus noch zur Tabelle angemeldet. Da die Anfechtung des landesarbeitsgerichtlichen Vergleichs - bei abgelehntem Begleitantrag, die Vollstreckung einzustellen - nur wieder die vormalige Verurteilungsgefahr über 25.365,39 € aufleben ließ (vorausgesetzt die Klage hätte Erfolg gehabt), fehlt auch diesem Geschehen jeglicher Vermögensschmälerungsgehalt. Zu einem 5.000,00 € ausmachenden Kostenvorschuss in jüngerer Streitigkeit wurde noch der Umstand etwaigen Versicherungsschutzes nachgetragen.

Randnummer 90

IV. Hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht weiter behandelten Kostennote über 2.826,00 € bleibt die Klage ebenfalls unschlüssig.

Randnummer 91

1. Die Klägerin legte - trotz Bestreitens der Gegenseite - bis zuletzt kein Anmeldegeschehen nach § 174 Abs. 2 InsO hierfür dar, sodass sich eine deliktische Geltendmachung schon im Ausgangspunkt nicht ableiten ließ, die das hiesige Verfahren abgesichert hätte. Anzumerken ist dabei, dass die im Kostenfestsetzungsverfahren zu titulierenden Ansprüche rein prozessuale Kostenerstattungsansprüche sind und von - selbstständigen - materiell-rechtliche Erstattungsansprüchen unterschieden werden müssen, die ggf. aus einer Verschulden voraussetzenden Schadensersatzpflicht herrühren und mithin § 302 Nr. 1 InsO zu unterfallen vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12 - Rn. 14).

Randnummer 92

2. Darüber hinaus erschließt der gesamten Aktenstand auch keinen klägerschädigenden Deliktstatbestand im gegebenen Zusammenhang.

Randnummer 93

a) Auch bei Attributsklagen gilt zum Vermögensschaden die sog. Differenzhypothese, d.h. es ist die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde (BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 169/24 - Rn. 23, 26). Nach LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2020 - 7 Sa 319/18 - ist dort zu 2. zwar tenoriert: "Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen." Der daneben bestandskräftige Prozessvergleich vom 20.03.2019 enthielt - und behielt mithin auch - die grundsätzliche Kostenregelung nach dessen Ziffer 6: „Hinsichtlich der Kosten I. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.08.2018 - 1 Ca 1349/17 -, die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.“ Mittels solcher Kosteneinigungen wurde dem Gericht die Befugnis zur Kostenentscheidung entzogen (BAG, Urteil vom 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 43); "gegeneinander aufgehoben" bedeutete konkret, dass die Gerichtskosten jeder Partei hälftig zur Last fielen und die außergerichtlichen Kosten - namentlich die aufgrund der Bevollmächtigungen - jede Partei selbst zu tragen hatte (BAG, Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 c der Gründe). Gebührenrechtlich war die anfechtungsbedingte Fortsetzung des landesarbeitsgerichtlichen Verfahrens nach 13 Monaten und 4 Tagen noch keine neue Angelegenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 - zu II 2 a der Gründe). Erst wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist, stellt sich die weitere anwaltliche Tätigkeit als neue Angelegenheit dar, die zusätzliche Gebühren verursacht (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG; vgl. Ahlmann, in: Ahlmann/u.a., RVG, 11. Aufl. 2024, § 15 Rn. 66a; Müller-Raabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Rn. 301 VV vor B 3; Winkler, in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, § 15 Rn. 102). Diese 2 Jahresgrenze war vorliegend selbst bei endgültigem Abschluss der Sache am 25.11.2020 jedoch nicht erreicht und alle Bevollmächtigungskosten allein und nur aufgrund der ursprünglichen Mandatierung zu begleichen.

Randnummer 94

b) Darüber hinaus verfängt auch der einzig in Betracht kommende Deliktstatbestand nach § 826 BGB nicht weiter. Denn die Beklagte hätte hierzu zumindest in grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und durchgeführt haben müssen, bei dem sie wusste, dass ein damit bedingter gegnerischer Kostenerstattungsanspruch ungedeckt sein würde; grobe Leichtfertigkeit meinte hierbei, einen Rechtsstreit "ins Blaue hinein" und ohne jede Prüfung von Ansprüchen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom Zaun zu brechen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2017 - IX ZR 310/14 - Rn. 40 f.). Die Beklagte stützte ihre Vergleichsanfechtung darauf, von der Klägerin über Zwischenverdienste von Juli 2017 bis März 2019 im Unklaren gelassen worden zu sein, obgleich der auf den 20.04.2020 datierte Rentenversicherungsprüfbescheid anderes zutage gefördert habe; dies sei eine vergleichsursächliche Täuschung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Landesarbeitsgericht dieser Argumentation nicht gefolgt ist, weil die neuerlichen Erkenntnisse umständehalber für die Beklagte gar nicht neu gewesen seien und das für anzurechnenden anderweitigen Verdienst bedeutsame "anstelle"-Merkmal ebenso wenig erfüllt sei. Jedoch hatte es diese (vermeintliche) Neuerkenntnis aufgrund Prüfberichts (unstreitig) erst nach Vergleichsschluss gegeben, und wenigstens als Konsensbeweggrund mochte ein Eindruck völliger Einkunftslosigkeit durchaus die Beklagte zum ursprünglichen Vergleichsschluss bewegt haben. Solches wäre gerade ja auch moralisch denkbar und plausibel. "Sittenwidrigkeit" heißt indes gerade nur ein Verstoß "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" aufgrund einer besonderen Verwerflichkeit in Ziel, Mittel, Gesinnung oder Folgen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 - Rn. 8). Moralisch vertretbares Beklagtenhandeln in Vergleichsschluss und/oder Anfechtung war daher nicht schon sittenwidrig.

Randnummer 95

D. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 96

E. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.

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