Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
InsO · Insolvenzordnung
§ 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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