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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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