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Rechtsprechung · FG Hessen

FG Hessen, Urteil vom 06.07.2023 – 4 K 586/23

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHE:2023:0706.4K586.23.00
Normenkette
§ 41 FGO, § 45 FGO, § 46 FGO

Orientierungssatz

1. Wird bei Erhebung eines Sprunganfechtungsklage angekündigt, dass bei Nichtzustimmung des Beklagten zur Sprungklage eine Untätigkeitsklage erhoben würde, diese aber tatsächlich später nicht durch weiteren Schriftsatz erhoben, ist die Klage mit Ablauf der Frist zur Zustimmung zur Sprungklage als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren zu behandeln und nicht noch als Untätigkeitsklage anhängig.

2. Wird im selben Klageverfahren gegen denselben Verwaltungsakt sowohl eine unbedingte Anfechtungsklage als Sprungklage als auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben und stimmt die Finanzbehörde der Sprungklage nicht zu, fehlt mangels gleichzeit anhängiger Anfechtungsklage der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht das notwendige Feststellungsinteresse.

3. Das notwendige Feststellungsinteresse an einer Nichtigkeitsfeststellungsklage fehlt aber jedenfalls dann, wenn der Kläger durch den nach seinen Ansicht nichtigen Verwaltungsakt nicht (mehr) beschwert ist.

4. An der Beschwer durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung fehlt es, wenn die Finanzbehörde bei einer dem Gebiet Psychotherapie tätigen Vollstreckungsschuldnerin deren Ansprüche gegen eine als Drittschuldnerin konkret bezeichnete gesetzliche Krankenkasse pfändet und die Krankenkasse die Pfändung ausdrücklich deshalb als gegenstandslos ansieht, weil Zahlungsansprüche für gegenüber gesetzlich Krankenversicherten erbrachte psychotherapeutische Leistungen sich aus Rechtsgründen gegen die kassenärztlichen Vereinigungen richten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, auf die keine Zahlung der Drittschuldnerin erfolgt ist.

Die Klägerin ist eine nach englischem Recht im Jahr Gründungsjahr gegründete Kapitalgesellschaft. Sie betrieb jedenfalls bis 2017 eine Unternehmensgegenstand, u.a. in Räumen unter der Anschrift Straße 2 in Ort 3. Gesellschafter und Directors (Geschäftsführer) waren die als Berufsbezeichnung tätigen Person 1 und Person 2. Für beide wurden eine deutsche Ansässigkeit und Anschriften angeben. Am xx.xx.2018 wurde auch Herr Person 3 (Person 3) zum (weiteren) alleinvertretungsberechtigten Director bestellt. In der Eintragung im Companies House ist er mit einer Ansässigkeit in Deutschland und einer Korrespondenzadresse in Straße 1, Ort 1 angegeben. Seit 2020 ist nur noch Person 3 Director der Klägerin.

Der Beklagte setzte gegen die Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheiden für 2009 bis 2012 vom 26.09.2014 Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen fest. Hiergegen erhob die Klägerin Nichtigkeitsfeststellungsklage und später auch Anfechtungsklage vor dem Hessischen Finanzgericht. Die Klage wegen Nichtigkeit (Az. Aktenzeichen 2) nahm die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung zurück. Mit Körperschaftsteuerbescheiden 2009 bis 2012 jeweils vom 26.10.2016 (Bl. 145 ff. der Akten Aktenzeichen 1) erhöhte der Beklagte die Höhe der Festsetzungen. Die Anfechtungsklage wegen Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 wies der Einzelrichter des Hessischen Finanzgerichts mit Urteil vom 10.11.2016 Aktenzeichen 1 als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesfinanzhof. Mit Schreiben vom 22.11.2016 wies der Beklagte auf die Beendigung der (teilweisen) Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Zustellung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts hin.

Einen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2017 zurück. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 14.12.2016 zudem die Stundung sowie Vollstreckungsschutz bis zur Entscheidung über die Stundung beantragt und dies damit begründet, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege. Diese liege darin, dass der Fortgang des Verfahrens von der Klägerin unbeeinflussbar im Hause des Beklagten liege und es daher unbillig sei, wenn organisatorische Hindernisse beim Beklagten durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin wirken würden. Der Beklagte lehnte in dem Schreiben vom 02.01.2017 auch die Stundung ab und begründet dies damit, dass keine Stundungsgründe vorgetragen worden seien.

Mit Schreiben vom 29.03.2017 teilt der Beklagte mit, dass dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub zunächst stillschweigend entsprochen worden sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 258 AO – insbesondere das Merkmal der Unbilligkeit nicht vorläge, könne kein weiteres Zurückstellen der Beitreibungsmaßnahmen erfolgen. Dem Schreiben vom 29.03.2017 war eine Rückstandsaufstellung zu diesem Datum beigefügt (Bl. 12 Vollstreckungsakten), aus der sich Rückstände in Höhe von xxx.xxx,xx Euro ergaben, darunter neben den Rückstanden aus den Körperschaftsteuerbescheiden 2009 bis 2012 nebst Säumniszuschlägen auch ein 1. Zwangsgeld in Höhe von xxx Euro wegen Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zum 31.12.2015.

Die Klägerin hat die in der Rückstandsaufstellung genannten Beträge nicht bezahlt. Zur Höhe der insoweit zunächst unbezahlten Beträge und der mangels Bezahlung bis zum 02.05.2017 nach Ansicht des Beklagten entstandenen Säumniszuschläge wird auf die Rückstandsaufstellung vom 02.05.2017 (= Anlage zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 = Bl. 19 ff. Vollstreckungsakten) verwiesen. Diese weist Rückstände in Höhe von insgesamt xxx.xxx,xx Euro (einschließlich xxx Euro für das Zwangsgeld).

Am 02.05.2017 erließ der Beklagte zunächst die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 (Bl. 19 ff. Vollstreckungsakten) über xxx.xxx,xx Euro (zum 02.05.2022 angenommene Rückstände zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von xx,xx Euro), mit der es bei der Bank (im Folgenden Bank) "alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig gegen Sie zustehende Ansprüche, Forderungen und Rechte" aus einer genannten IBAN und allen weiteren Konten" der Klägerin pfändete. Die Bank teilte mit, dass die Pfändung vorgemerkt sei, da sie auch zukünftige Ansprüche umfasse, dass ein Kontokorrentguthaben in Höhe von x.xxx,xx Euro bestehe und dass das Guthaben nach einer Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit auf ein vom Beklagten anzugebendes Konto ausgezahlt werde. Nach dem Hinweis des Beklagten, dass die Einziehung bereits angeordnet sei, überwies die Bank später Guthaben und zwar nach den unstreitigen Angaben des Beklagten x.xxx,xx Euro am 04.07.2017 und weitere xx,xx Euro am 29.01.2021.

Mit Schreiben vom 11.05.2017 legte die Klägerin Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 ein und begründete dies damit, dass am 04.05.2017 ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und am 05.05.2017 ein Antrag auf abweichende Veranlagung nach § 163 AO gestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 15.05.2017 beantrage die Klägerin zudem beim Bundesfinanzhof, die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 und verwies zur Begründung auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Der Beklagte hatte zudem zwischenzeitlich die Aussetzung der Vollziehung und die abweichende Veranlagung nach § 163 AO abgelehnt. Die Klägerin legte daher mit weiteren Schreiben vom 15.05.2017 Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags nach § 163 AO Einspruch ein.

Der Bundesfinanzhof wies die gegen das Urteil vom 10.11.2016 Aktenzeichen 1 erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 25.07.2017 Aktenzeichen 3 als unbegründet zurück. Ferner lehnte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25.07.2017 Aktenzeichen 4 die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 ab, weil wegen der Zurückweisung der Beschwerde für eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide kein Raum sei.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2017 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 vom 02.05.2017 als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin ihre Begehren auf Einwendungen stütze, die sie außerhalb des Vollstreckungsverfahren mit dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen habe und daher im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Die Vollstreckungsbehörde habe nicht zu prüfen, ob die Verwaltungsakte, die vollstreckt werden sollten, zu Recht erlassen worden seien.

Da durch die Zahlung der Bank und weitere nicht angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine vollständige Erfüllung der vom Beklagten angenommen Rückstünde eingetreten war, erließ der Beklagte am 01.11.2017 drei weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über nunmehr xxx.xxx,xx Euro. Zwei Verfügungen richten sich gegen die Drittschuldnerinnen Unternehmen 1 (Nr. Kennnummer 2) und Unternehmen 2 (Nr. Kennnummer 3). Gepfändet würden jeweils "die Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner … aus erbrachten Leistungen gegenüber Ihre Mitgliedern, insbesondere durch Ausübung des Unternehmenstätigkeit zustehen und künftig zustehen werden". Sowohl die Unternehmen 1 als auch die Unternehmen 2 teilten sinngemäß mit, dass eine Abrechnung nicht über sie, sondern über Unternehmen 4 erfolge. Die Pfändung werde daher nicht anerkannt (Unternehmen 1) bzw. gingen ins Leere (Unternehmen 2). Die Verfügung Nr. Kennnummer 4 richtet sich gegen die "Unternehmen 3". Gepfändet würden "die Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner gegen Sie auf Auszahlung der ihm zustehenden Vergütung (Anteil an durch Sie abgerechneten und entgegengenommenen Vergütungen und Honoare), insbesondere durch die Ausübung des Unternehmenstätigkeit zustehen und künftig zustehen werden". Die Unternehmen 3 teilte daraufhin mit, dass ihr die Klägerin nicht angeschlossen sei, und fügte das Originalschreiben bei.

Mit einer nicht streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 5 vom 13.11.2017 pfändete der Beklagte zudem bestehende und zukünftige Forderungen der Klägerin gegen die Unternehmen 4. Diese teilte mit Schreiben vom 16.11.2017 mit, dass ihr die Klägerin nicht bekannt sei, und fügte ebenfalls die Originalverfügung "zu unserer Entlastung" bei.

Im Einzelnen wird zum Inhalt der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und der Einspruchsentscheidung auf die Akten verwiesen.

Mit der vorliegenden ursprünglich gemeinsam gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Nr. Kennnummer 1, Nr. Kennnummer 2, Nr. Kennnummer 3 und Nr. Kennnummer 4 gerichteten Klage macht die Klägerin die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit geltend und begehrt die Aufhebung unter Feststellung der Nichtigkeit. Die per Telefax mit zwei Anlagen übersandte Klageschrift ist nur am Ende der beiden Anlagen (Seite 14 und 30 des 30-seitigen Telefax), nicht aber auf Seite 8 am Ende des Schriftsatzes vom 17.11.2017 handschriftlich von Person 3 (im Folgenden Person 3) als Director der damals allein bevollmächtigten Prozessbevollmächtigte 2 der Klägerin (im Folgenden Prozessbevollmächtigte 2) unterzeichnet. Person 3 war und ist auch einer der Gesellschafter der Prozessbevollmächtigte 2 und war auf den Briefen und Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigte 2 als "… (NL)" und "… (GB)" bezeichnet. Er gab zudem an, gemäß § 3a StBerG bei der Steuerberaterkammer Ort 4 gemeldet zu sein.

Die Klage wurde zunächst als Verfahren des 7. Senats erfasst, der damals für neu eingehende Verfahren gegen das Beklagter zuständig war. Nach Ablehnung der Zustimmung zur Sprungklage trennte der 7. Senat die von der Sprungklage betroffenen Klageteile auf ein anderes Verfahren ab und begründete dies damit, dass insoweit ein außergerichtliches Verfahren zu führen sei. Zudem wies der 7. Senat mit Beschluss vom 22.06.2018 die mit der Klageerhebung bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte 2 (im Folgenden Prozessbevollmächtigte 2) als Bevollmächtigte zurück, weil sie keinen Sitz im Inland und keine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft habe und auch nicht als niedergelassene Gesellschaft nach gemäß § 3a StBerG gemeldet sei.

Später erkannte der 7. Senat, dass die Klage die Vollstreckung wegen körperschaftsteuerrechtlicher Bescheide betreffe und gab daher die Sache an den 8. Senat als für das Beklagter zuständigen sog. Körperschaftsteuersenat ab. Dieser gab die Sache an den 4. Senat ab, weil im Zeitpunkt des Klageeingangs der 4. Senat der alleinige "Körperschaftsteuersenat" war und die erst später insoweit eingetretene Zuständigkeit des 8. Senats für Klagen von Körperschaften oder wegen Körperschaftsteuer (bzw. deren Vollstreckung) gegen das Beklagter nur für Neueingänge gilt.

Die Klägerin meint, indem vorliegenden nach Abtrennung nur die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 2 und die Unternehmen 1 betreffenden Verfahren, dass die Verfügung sie noch beschwere, weil sie nicht gegenüber der Drittschuldnerin aufgehoben worden sei. Dort läge sie immer noch vor und wirke fort. Der Beklagte sei auch nicht gehindert, gegenüber der Drittschuldnerin die Pfändungen aufzuheben, so dass die Klagen durch die Aufhebung nicht erledigt seien. Es sei daher widersprüchlich, wenn er unter Berufung auf ein an die Klägerin gerichtetes, ihr aber nicht übersandtes Schreiben vom 19.03.2018 (Bl. 305 FG-Akten) meine, die Pfändung sei auch gegenüber der Drittschuldnerin nicht mehr wirksam, dies aber der Drittschuldnerin nicht durch einfache Erklärung mitteile. Die Klägerin könne zudem auch als juristische Person Leistungen auf dem Gebiet des Tätigkeitsbereichs erbringen. Insoweit gebe es auch keine gegen die fortbestehende Beschwer sprechenden Einschränkungen und Beschränkungen. Die Klägerin behauptet, dass ihr Verwaltungssitz stets in Ort 1, Niederlande gewesen sei und, ohne dazu allerdings nähere Angaben zu machen, auch heute noch sei. Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit bestünden daher unverändert fort. Die Klägerin meint zudem, dass sich die Rechtsfähigkeit auch aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und aus Art. 54 AEUV ergebe.

Die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigte 2 als Bevollmächtigte sei rechtswidrig – insbesondere unionsrechtswidrig – und verletzte die Grundordnung des Verfahrens; insoweit sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH geboten, hilfsweise müsse das Gericht die Revision zulassen. Ohne Vorlage an den EuGH würde der gesetzliche Richter entzogen. § 3a StBerG sei nicht unionsrechtskonform. Jeder steuerberatende Dienstleister könne sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen. Die Kommission halte im Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 die Beschränkung der Hilfeleistung in Steuersachen auf Steuerberater zurecht für unverhältnismäßig, weil es eine Vielzahl von Personen gebe, die ohne besondere Anforderungen Hilfe in Steuersachen leisten dürften.

Die Klage werde betreffend der hier streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Sprungklage erhoben.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei nichtig und rechtswidrig. Wenn der Beklagte, wie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeige, davon ausgegangen sei, dass die Klägerin vermögenslos und zahlungsunfähig sei, müsse auch jede Vollstreckungsmaßnahme erfolglos sein und könnte nur Kosten und Nachteile für die Klägerin verursachen. Dies sei Willkür und ermessenswidrig bzw. ermessensfehlerhaft. Die vorgelegten Vollstreckungsakten erhielten insoweit keine Ermessenserwägungen und seien daher nicht vollständig.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die Vollstreckungsmaßnahmen Mittel seien, mit denen seitens des Beklagten die Straftatbestände des Betrugs, der Nötigung und der Erpressung zum Nachteil der Klägerin begangen worden seien. Dazu seien zuvor rechtswidrig und manipulativ Verwaltungsakte – die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 – geschaffen worden. Beides – Vollstreckung und Steuerbescheide – seien nicht voneinander zu trennen und stellten eine einheitliche Tathandlung dar. Ein solches Vorgehen sei nicht mit den guten Sitten vereinbar. Die damit verbundenen Verwaltungsakte seien daher gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig. Zudem sei auch die Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO gegeben. Zudem dürften auch nichtige Steuerbescheide nicht vollstreckt werden. Die Klägerin sei zunächst erklärungsgemäß veranlagt worden. Am 16.06.2014 hätte der Beklagte aber verschiedene Unterlagen und Auskünfte verlangt und habe mit Zwangsschätzungen gedroht. Die Finanzverwaltung habe insoweit erhebliche Verbrechen und Vergehen begangen. Insbesondere seien Ermittlungen im Veranlagungsverfahren vorgeschoben worden, um im Ermittlungsverfahren die Rechte der Klägerin aus §§ 55 StPO, 393 AO zu umgehen. Der Beklagte habe das Vorlageverlangen auf § 90 AO gestützt, wogegen die Klägerin § 158 AO eingewandt habe. Letztlich habe der Beklagte gar keine Veranlagungsverfahren gewollt, sondern ein verdecktes Ermittlungsverfahren. Selbst im Fall einer Verpflichtung der Klägerin aus § 90 AO sei zudem die Pauschalkürzung der Betriebsausgaben eindeutig unzulässig, wie sich aus der von der Klägerin als Anlage zur Klage vorgelegten Dokumentation "zu § 158 AO" ergebe. In dieser Dokumentation macht die Klägerin geltend, dass nach der Kommentierung und Rechtsprechung zu § 158 AO die Besteuerungsgrundlagen durch die Buchführung bewiesen würden. Die Klägerin bezeichnet darin das Vorgehen des Beklagten als "Motto ungehorsam = streichen". Dies sei unzulässig und stelle eine willkürliche Schätzung dar. Diese mache die Bescheide nichtig und unwirksam. Zudem müsse das Ergebnis jeder Veranlagung logisch und schlüssig und vor allem möglich sein. Ohne die Betriebsausgaben, die der Beklagte im Rahme einer Strafaktion gestrichen habe, sei ein Gewinn nicht möglich. Damit sei auch das Ergebnis des Beklagten nicht möglich. Die Klägerin hat zudem eine sog. "Dokumention zur Prozessbevollmächtigte 2-Person 3-Fälle" vorgelegt. Die Klägerin meint, dass die darin gestellten Beweisanträge als wahr unterstellt werden müsste, wenn die beantragte Beweiserhebung nicht erfolge. Würden weder die Beweise erhoben noch die Umstände als wahr unterstellt, läge eine Rechtsbeugung vor. Hintergrund der Fälle sei "die Verfolgung des Person 3" und der von diesem geführten Gesellschaften". Der Ablauf der Fälle sei immer gleich gewesen. Sei eine Person 3-betreute Gesellschaft bekannt geworden, sei postwendend eine Prüfung initiiert worden. Soweit in Prüfungsanordnungen behauptet worden sei, es seien Routineprüfungen, sei dies wahrheitswidrig. Die Prüfungen seien zwecks Schätzung und Aufbau von Vollstreckungsdruck erfolgt. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass sich die Maßnahmen der Finanzverwaltung darauf gerichtet hätten, durch Prüfungen, Schätzungen und Zwangsvollstreckungen die Mandanten der Prozessbevollmächtigte 2 "von DEM Person 3 zu trennen". Es lägen jeweils bewusst nachteilige Steuerschätzungen vor. Anhand der für eine als … Gesellschaft bezeichneten Steuerpflichtigen geführten Akten, die bei einer Akteneinsicht beim Bundesfinanzhof gesichtet worden seien, sei festgestellt worden, dass in Aktenvermerken niederlegt sei, dass die Steuerfahndung Ort 5 die Fälle mit der Prozessbevollmächtigte 2 als Steuerberatungsgesellschaft untersuche, gegen den Schwiegervater des Directors ebenfalls Ermittlungen liefen, die Steuerberatungsgesellschaft überwiegend Berufsbezeichnung betreue, dass auffällig sei, dass Freiberufler Steuerbilanzen erstellten, darin Rückstellungen in erheblicher Höhe enthalten seien und dass bei dem Director keine verwertbare Unterlagen gefunden worden seien. Den Steuerfahndern sei laut den Aktenvermerken vorgeschlagen worden, dass mögliche Korrekturen über den Innendienst im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen könnten, dass bisher nicht vorgelegte Unterlagen angefordert werden könnten und dass bei Nichtvorlage die damit zusammenhängenden Aufwendungen gekürzt werden könnten sowie dass es sinnvoll sei, keine weitere Prüfungsanordnungen zu erlassen. Daraus ergebe sich, dass die Finanzämter gar keine Mitwirkung wollten und daher die Änderungsbescheide nicht auf einer Mitwirkungspflichtverletzung beruhten. Die verabredete Umgehung sei Betrug und der entsprechende Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren Prozessbetrug. Es sei zudem zu fragen, was daran auszusetzen sei, dass Freiberufler Rückstellungspolitik betrieben. Schließlich sei das Imparitätsprinzip Bestandteil des bilanziellen Vorsichtsprinzips. Auch aus den Akten des Finanzamt Ort 5 ergebe sich, dass die Steuerfälle zu den sog. Person 3-Fällen gehörten und die Mandaten des Person 3 hart angefasst würden. Der "Krieg" habe sich zunächst bis … abgespielt und sei in dem skandalösen Widerruf der deutschen Zulassung geendet. Da dies nicht erhoffte Wirkung gehabt habe, sei eine neue Aktion gestartet worden mit der Verfolgung wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen. Diese sei … auf die Mandanten erweitert worden. Die Finanzämter seien angewiesen worden, Aktivitäten des Person 3, der Prozessbevollmächtigte 2 und weitere Personen und Gesellschaften zu melden. Der Vorwurf sei gewesen, dass Person 3 ein Geschäftsmodell entwickelt habe, indem Inhalt Geschäftsmodell. Daher seien auch nur die Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaftern geprüft worden. Bei Widerstand hätten die Finanzämter Strafaktionen gestartet. Dies habe sich zu einem Erfolgsstreben hochgeschaukelt. Es habe ein geplantes und koordiniertes komplexes Verfahren gegeben. Wer sich zur Wehr gesetzt habe, sei mit repressiven Schätzungen überzogen worden. Auch die Zurückweisungen der Prozessbevollmächtigte 2 seien befehlmäßig erfolgt. Die Klägerin wiederholt in der Dokumentation zudem die zu § 158 AO vorgebrachten Einwendungen, wonach das Schätzungsergebnis realistisch sein müsse. Vorliegend liege hingegen Schikane vor. Es gebe ein widerwärtiges Komplott, das mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Die Schätzung sei nach der Rechtsprechung in diesem Fall nichtig.

Diese Gründe für die Nichtigkeit und der Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide hatte die Klägerin bereits im Verfahren Aktenzeichen 1 wegen Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 geltend gemacht. Auch dort hatte die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Klägerin sanktionieren, bestrafen und nötigen wolle.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin hat bei Klageeingang schriftlich beantragt,

unter Feststellung deren Nichtigkeit die angefochtenen Bescheide als nichtig aufzuheben, hilfsweise sie als rechtswidrig aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat der Sprungklage nicht zugestimmt.

Der Beklagte meint, dass (jedenfalls) durch die spätere Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Beschwer entfallen sei. Es bestehe zudem keine Geschäftsbeziehung. Eine Aufhebung gegenüber der Drittschuldnerin sei daher nicht erforderlich, zumal die Pfändungen bei der Unternehmen 1 schon von Anfang an ins Leere gegangen seien, weil schon im Zeitpunkt der Pfändung keine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Es seien insoweit daher keine Pfändungsverstrickungen oder Pfändungspfandrechte entstanden.

Mangels Beschwer seien weder die Feststellungsklage noch die Anfechtungsklage zulässig. Ferner sei die Feststellungsklage im Fall der gleichzeitigen Anfechtungsklage ebenfalls nicht zulässig. Hinsichtlich der Sprungklage folge die Unzulässigkeit zudem aus der fehlenden Zustimmung.

Die (etwaige) Nichtigkeit eines der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerbescheids habe zudem nicht automatisch auch die Nichtigkeit einer darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahme, also z.B. der hier in Rede stehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung, zur Folge. Die auf einen nichtigen Steuerbescheid gestützte Vollstreckungsmaßnahme wäre lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar. In einem solchen Fall würde es nämlich an dem vom materiellen Tatbestand des § 249 Abs. 1 S. 1 AO geforderten Merkmal eines (wirksamen) Verwaltungsakts mangeln. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin treffe nicht zu. Aus den von der Klägerin genannten Gründen sei die hier maßgebliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung also nicht "automatisch" nichtig. Desgleichen sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch nicht aus anderen Gründen nichtig. So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass diese an einem offenkundigen und besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d § 125 AO litten, weil sie beispielsweise nicht die erlassende Behörde erkennen ließen. Von derartigen Mängeln gehe auch die Klägerin selbst nicht aus; jedenfalls seien von ihr solche Fehler nicht gerügt worden und können im Übrigen auch anhand der Akten ausgeschlossen werden.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei auch nicht rechtswidrig. Neben dem Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds hätten der Vollstreckung die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zugrunde gelegen, die allesamt Leistungsgebote enthielten und deren Vollziehung nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin sei ihren entsprechenden Zahlungspflichten zur jeweiligen Fälligkeit der Abgaben nicht freiwillig nachgekommen und bei der Beklagten danach mit den gegen sie festgesetzten Abgaben im Rückstand gewesen. Die mit dem Zwangsgeld zu erzwingende Handlungspflicht sei von der Klägerin noch nicht erfüllt. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung (§ 258 AO) sei bereits mit Bescheid vom 29.03.2017 abgelehnt worden. Für den Beklagten seien keine Gründe ersichtlich gewesen, die einen Verzicht auf die Vollstreckung oder auf die konkrete Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter den Gesichtspunkten des § 258 AO nahegelegt oder gar geboten hätten. Zunächst habe der Beklagte unter anderem die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 vom 02.05.2017 veranlasst. Bei Erlass der Pfändungen vom 01.11.2017 habe die Klägerin der Beklagten insgesamt fällige und vollstreckbare Abgaben im Gesamtbetrag von xxx.xxx,xx € geschuldet. Vollstreckungshindernisse (§§ 251, 257 Abs. 1 AO; § 335 AO) seien nicht vorhanden gewesen.

Auch unter Ermessensgesichtspunkten sei die Pfändung nicht zu beanstanden. Als Vollstreckungsbehörde sei der Beklagte an Recht und Gesetz gebunden und müsse sich infolgedessen regelmäßig dazu entschließen, gegen säumige Steuerschuldner geeignete Zwangsmaßnahmen anzuordnen, sobald und solange die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung vorliegen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 5, 85 S. 1, 249 Abs. 1 AO). Die Beklagte habe den Regelungsinhalt dieser die Ermessensausübung lenkenden Normen in ihre Erwägungen einbezogen und sich danach zu Recht dazu entschlossen, die Vollstreckung gegen die Klägerin, durch die hier in Rede stehenden Pfändungen, weiter zu betreiben. Weil die Beklagte, aufgrund des sich ihr darbietenden Sachverhalts, nicht mehr erwarten konnte, dass eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme allein zu ihrer vollständigen Befriedigung ausreichen werde, durfte sie am 01.11.2017 zudem drei parallele Pfändungen veranlassen. Insbesondere seien zuvor die anderen Maßnahmen erfolglos geblieben. Mangels besserer Kenntnisse habe der Beklagte vermuten dürfen, dass die Klägerin noch Geschäftsbeziehungen zu den Drittschuldnern unterhielt und die Pfändungen deshalb zur Beitreibung der erheblichen Abgabenrückstände geeignet waren. Dass diese Pfändungs- und Einziehungsverfügungen dann erfolglos geblieben seien, weil entsprechende Geschäftsbeziehungen schon nicht mehr vorhanden waren, sei für die Klage nur insoweit von Interesse, als sich die Klägerin deswegen nicht darauf berufen kann, durch diese Pfändungen überhaupt nennenswert beeinträchtigt und in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Der Beklagte habe alle diejenigen Einwendungen außer Betracht lassen müssen, welche von der Klägerin gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide) erhoben worden waren. Das Vollstreckungsverfahren sei ein selbständiges Verwaltungsverfahren, das mit dem Steuerfestsetzungsverfahren nur insoweit in Zusammenhang stehe, als es der zwangsweisen Durchsetzung der festgesetzten Steueransprüche diene. Einwendungen, die sich gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakte (Steuerbescheide) richten, könnten von der Klägerin gemäß § 256 AO grundsätzlich nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens, mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen, verfolgt werden. Für das Vollstreckungsverfahren selbst spielten solche Einwendungen keine Rolle. Deshalb sei im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von der Beklagten nicht zu prüfen, ob die Verwaltungsakte (Steuerbescheide), die vollstreckt werden sollten, zu Recht erlassen worden sind. Auch im Rahmen der Klage könne die Klägerin mit den diesbezüglichen Einwendungen nicht mehr gehört werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zudem geltend gemacht, dass durch den Brexit die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin weggefallen sei. Mangels Rechtsfähigkeit der Klägerin ginge die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch bezüglich künftiger Ansprüche ins Leere, weil die Klägerin als solche gar keine Geschäftsbeziehungen mit der Unternehmen 1 mehr unterhalten könne.

Dem Gericht lagen die Gerichtsakten der Verfahren 4 K 330/22, 4 K 586-588/23, Aktenzeichen 1, Aktenzeichen 2 sowie als Verwaltungsakten 1 Band Vollstreckungsakten und 1 Hefter Beigezogenen Unterlagen vor.

Gründe

Die vorliegend allein streitgegenständliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 2 ist unzulässig.

1. Eine Anfechtungsklage gegen die vorgenannte Verfügung ist nicht anhängig. Der Beklagte hat der insoweit erhoben gewesenen Sprungklage nicht zugestimmt, so dass die Anfechtungsklage als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren zu behandeln ist (§ 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Soweit die Klägerin bei Klageerhebung darauf hingewiesen hatte, dass eine Untätigkeitsklage erhoben würde, wenn der Beklagte der Sprungklage nicht zustimme und auch nicht zeitnah außergerichtlich entscheide, hat die Klägerin tatsächlich einen solchen Untätigkeitsantrag zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder zumindest konkludent gestellt, so dass die mit der beabsichtigten Sprungklage eingeleitete Anfechtung weiterhin nur im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.

2. Die deshalb nur anhängige Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unzulässig, weil es der Klage an dem nach § 41 Abs. 1 FGO erforderlichen berechtigten Interesse fehlt.

a) Dieses Feststellungsinteresse fehlt, weil die von der Klägerin insoweit geltend gemachte Beschwer durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 2 fehlt. Dies folgt daraus, dass die Pfändung bei der Unternehmen 1 von Anfang an aus rechtlichen Gründen ins Leere ging. Denn die Unternehmenstätigkeit werden im Fall der Mitglieder der … über die Unternehmen 4 abgerechnet, so dass allenfalls eine Pfändung gegen eine Unternehmen 4 (wie sie später auch erfolgt, aber vorliegend nicht streitgegenständlich ist) hätte erreichen können, dass Zahlungen auf Grund der Leistungserbringung der Klägerin an die Mitglieder der Unternehmen 1 an den Beklagten statt an die Klägerin erfolgen. Hierauf hatte die Unternehmen 1 auch hingewiesen. Auch sie sah daher die Pfändung von Anfang als gegenstandlos an, so dass es keinen Grund gibt, anzunehmen, dass sich für die Klägerin aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 2 die befürchtete Beschwer bei Wiederaufnahme der Tätigkeit auf dem Gebiet des Tätigkeitsbereichs ergibt.

b) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er keine anderen Gründe für die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage sehen würde. Insoweit wird für die Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin, der Frage der Unterschrift und der Zurückweisung der Klägerin auf das zwischen den hiesigen Beteiligten ergangene Senatsurteil ebenfalls vom 11.07.2023 im Verfahren 4 K 330/22 wegen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 verwiesen. Dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage zusammen mit der Sprunganfechtungsklage erhoben wurde, stünde der Zulässigkeit mangels gerichtlicher Anhängigkeit der Anfechtungsklage ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre die Klage nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO als isolierte Nichtigkeitsfeststellungsklage zulässig, weil die Klägerin sich nur auf eine zugleich zulässig anhängige Anfechtungsklage verweisen lassen müsste (vgl. ebenfalls das vorgenannte Senatsurteil 4 K 330/22). Vorliegend ist die Anfechtung aber nur als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig.

3. Da die Feststellungsklage unzulässig ist, kann die Begründetheit der Klage dahinstehen. Da keine Anfechtungsklage anhängig ist, hat das Gericht auch nicht über die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 2 zu entscheiden.

4. Die Sache war auch spruchreif.

a) Das bloße Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung ist kein erheblicher Grund für deren Verlegung. Soweit die Klägerin das von ihr am Vortag der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angekündigte Nichterscheinen und die vermeintlich fehlende Spruchreife damit begründet, dass die Akten nicht vollständig vorgelegt worden seien und sie daher insoweit keine Akteneinsicht genommen hat, ist nicht ersichtlich, welche Akten daran, dass die vorliegende Klage mangels Beschwer durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unzulässig ist, etwas hätten ändern können. Zudem gilt das Recht auf Akteneinsicht aus § 78 FGO nicht für nicht hinzugezogene Akten.

b) Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten scheidet aus. Denn zum einen hat der erkennende Senat beide Bevollmächtigten - auch die Prozessbevollmächtigte 2– nach Übernahme des Rechtsstreits wieder als Bevollmächtigte angeschrieben. Zum anderen wäre dann, wenn die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigte 2 trotz der Unzuständigkeit des 7. Senats wirksam sein sollte, diese Entscheidung unanfechtbar (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) und daher der Entscheidungskompetenz des Senats auch dann entzogen, wenn die Zurückweisung unionsrechtswidrig wäre.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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