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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 45 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 45 FGO

70 Entscheidungen zitieren § 45 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12 · 11. Senat

    Leitsatz: Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben .
  • BFH, Urt. v. 16.11.2022 – X R 17/20 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. 2. Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen …
  • BFH, Urt. v. 23.02.2021 – II R 22/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten. 3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und …
  • BFH, Urt. v. 08.11.2016 – I R 1/15 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung" . 2. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden …
  • BFH, Beschl. v. 12.03.2014 – XI B 136/13 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes richtet. 2. NV: Aus dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2013 C-104/12 --Becker-- UR 2013, 220, MwStR 2013, 129 ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die …
  • BFH, Beschl. v. 04.07.2013 – X B 91/13 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auch beim Erlass eines zusammengefassten Haftungsbescheids liegt in Bezug auf jeden Steuerschuldner, jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt ein eigenständiger Verwaltungsakt vor. 2. NV: Eine Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig, wenn sie insoweit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht, als darin erstmals ein Verwaltungsakt erlassen wird. 3. NV: Auch in einem solchen …

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