Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Urteil vom 03.06.2026 – B 11 AL 7/24 R
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:030626UB11AL724R0
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für den Monat April 2020 die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug); die Beteiligten streiten darüber, ob die Anzeige über den Arbeitsausfall rechtzeitig erstattet worden ist.
Die Klägerin produziert und wartet ua Geldgewinnspielgeräte. Aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die auch die Schließung von Spielstätten beinhalteten, sah sie sich mit einer stark nachlassenden Nachfrage ihrer Kunden nach Lieferung und Service von Spielgeräten konfrontiert. Daraufhin schloss sie am 23.3.2020 mit 41 der 72 in der Betriebsabteilung Vertrieb tätigen Arbeitnehmer einzelvertragliche Vereinbarungen zur Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 auf 0 Stunden durch Einführung von Kurzarbeit ab 1.4.2020 (bis voraussichtlich 31.12.2020).
Auf einem Vordruck der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellte die Klägerin am 21.4.2020 eine Anzeige über den Arbeitsausfall. Diese wurde, ordnungsgemäß an die zuständige Arbeitsagentur adressiert, von der Klägerin am 23.4.2020 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben. Der Brief wurde erst am 2.5.2020 ausgeliefert.
Daraufhin stellte die Beklagte antragsgemäß fest, dass in der Betriebsabteilung Vertrieb der Klägerin ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt sind. Den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern werde daher grundsätzlich (bei Vorliegen aller anderen Anspruchsvoraussetzungen) in der Zeit vom 1.5.2020 bis 31.12.2020 Kug gewährt. Für April 2020 komme eine Bewilligung der Leistung nicht in Betracht, weil die Anzeige über den Arbeitsausfall erst im Mai 2020 eingegangen sei (Bescheid vom 7.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 19.6.2020).
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG vom 22.9.2022 und des LSG vom 13.5.2024). Kug werde frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei, im vorliegenden Fall also ab Mai 2020. Es greife auch kein gesetzlicher Ausnahmefall ein. Der Klägerin könne nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, denn sie habe keine gesetzliche Frist versäumt. Es fehle vielmehr an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung des geltend gemachten Leistungsanspruchs. Schließlich komme der Klägerin weder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch noch eine Nachsichtgewährung zugute.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihr sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Andernfalls komme auch eine Nachsichtgewährung in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
| die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 und des Sozialgerichts Detmold vom 22. September 2022 aufzuheben und die Beklagte unter dementsprechender Abänderung ihres Bescheids vom 7. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2020 zu verpflichten, auch für den Monat April 2020 das Vorliegen eines Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
| die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend.
Gründe
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen ausschließlich der Bescheid vom 7.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2020, mit dem die Beklagte lediglich eine Entscheidung im sogenannten Anzeigeverfahren getroffen hat. Die Verwaltungsentscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Anzeige der Klägerin vom 21.4.2020 und stellt einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kug erst ab Mai 2020 fest (Anerkennungsbescheid iS des § 99 Abs 3 SGB III). Daneben enthält sie eine ausdrückliche Ablehnung dieser Feststellung für den Kalendermonat April 2020. Nur insoweit handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der von der Klägerin angefochten wird (siehe zu dieser Konstellation bereits BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 18/87 - SozR 4100 § 66 Nr 2, juris RdNr 23). Nicht von der Klägerin angegriffen und damit nicht Gegenstand des Verfahrens sind die im Leistungsverfahren für April 2020 ergangenen Ablehnungsbescheide der Beklagten.
2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es einer Beiladung der Arbeitnehmer, deren Rechte die Klägerin im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend macht, nicht bedarf. Demgegenüber ist die Betriebsvertretung nach ständiger Rechtsprechung notwendig beizuladen (siehe zum Ganzen BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 18/87 - SozR 4100 § 66 Nr 2, juris RdNr 22; BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 = SozR 4-4300 § 325 Nr 3, RdNr 15). Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist aber zu entnehmen, dass im Betrieb der Klägerin kein Betriebsrat existierte.
3. Das LSG ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
a) Die Klägerin verfolgt ihr im vorliegenden Verfahren auf Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug auch für den Monat April 2020 beschränktes Begehren in statthafter Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Einziger Streitgegenstand ist folglich der Erlass eines sogenannten Anerkennungsbescheids iS des § 99 Abs 3 SGB III.
b) Der erkennende Senat hat seiner Entscheidung die Sachlage zum Zeitpunkt des Urteils des LSG zugrunde zu legen, das im Einverständnis der Beteiligten am 13.5.2024 ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage zulässig, insbesondere fehlte es der Klägerin nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für ihr Begehren, obwohl ihr Leistungsantrag für den Monat April 2020 wohl bereits bestandskräftig abgelehnt war. Insofern hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bei einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit die Möglichkeit offenstand, gemäß § 44 SGB X die Rücknahme des die Leistung ablehnenden Bescheids zu beantragen.
c) Vor Klageerhebung sind Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von der Beklagten in einem Vorverfahren nachgeprüft worden, sodass auch den Anforderungen des § 78 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGG Genüge getan ist. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin ausdrücklich "als unbegründet zurückgewiesen" (Widerspruchsbescheid vom 19.6.2020). Ein "ordnungsgemäßes" Widerspruchsverfahren wird vom SGG nicht verlangt. Daher kann dahinstehen, ob der Widerspruch der Klägerin zulässig war (dazu sogleich unter 4.a).
4. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zu Recht gehen die Beklagte und die Vorinstanzen davon aus, dass den betroffenen 41 Arbeitnehmern der Klägerin für April 2020 mangels iS des § 99 Abs 2 SGB III rechtzeitiger Anzeige des Arbeitsausfalls kein Kug geleistet werden kann. Deshalb ist die Beklagte auch nicht zu verpflichten, die begehrte Feststellung im Anerkennungsverfahren auszusprechen.
a) Dabei kann dahinstehen, ob einem Anspruch der Klägerin bereits die Bindungswirkung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 7.5.2020 entgegensteht, mit dem diese die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug für die Zeit ab Mai 2020 festgestellt und eine frühere Kug-Gewährung abgelehnt hat.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). Ob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 7.5.2020 gemäß §§ 83, 84 SGG form- und fristgerecht Widerspruch erhoben hat, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Widerspruch lediglich per einfacher E-Mail an die Beklagte übermittelt hat. Dieser Formmangel würde grundsätzlich dazu führen, dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die Verfügung der Beklagten für April 2020 der gerichtlichen Entscheidung ohne eigene Prüfung zugrunde zu legen (eingehend zum Ganzen BSG vom 14.5.2025 - B 4 KG 1/24 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1500 § 84 Nr 3 vorgesehen, juris RdNr 11 ff).
b) Jedenfalls besteht auch in der Sache kein Anspruch der Klägerin auf Erlass eines Anerkennungsbescheids für April 2020. Dafür fehlt es - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - am rechtzeitigen Eingang der klägerischen Arbeitsausfallanzeige vom 21.4.2020 bei der Beklagten. Dieser kann auch nicht ersetzt werden.
aa) Gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III wird Kug frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm ist die dogmatische Streitfrage, welche Rechtsnatur die Anzeige hat (dazu BSG vom 12.3.2025 - B 11 AL 5/24 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 97 Nr 4 vorgesehen, juris RdNr 32: öffentlich-rechtliche Willenserklärung), insoweit unerheblich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), ist die Anzeige der Klägerin erst am 2.5.2020 bei der Beklagten eingegangen. Deren Entscheidung, den Bezugszeitraum erst mit dem Kalendermonat Mai 2020 beginnen zu lassen, ist daher nicht zu beanstanden.
Ein für das Begehren der Klägerin rechtzeitiger Eingang ihrer Anzeige im April 2020 lässt sich auch nicht wegen der außergewöhnlichen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie fingieren. Denn auf diese Krisensituation haben Gesetz- und Verordnungsgeber zeitnah reagiert und gerade die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug modifiziert, ua mit dem zum 15.3.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kug vom 13.3.2020 (BGBl I 493; BT-Drucks 19/17893), der zum 1.3.2020 in Kraft getretenen Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung <KugV> vom 25.3.2020, BGBl I 595) und dem Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; BGBl I 575; BT-Drucks 19/18107). Eine Änderung des § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III ist seinerzeit jedoch nicht erfolgt und auch andere Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung für den Monat April 2020 keine Anwendung finden sollte, sind nicht ersichtlich (ebenso zur Antragsfrist des § 325 Abs 3 SGB III BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 = SozR 4-4300 § 325 Nr 3, RdNr 25). Vielmehr hat der Gesetzgeber insofern erst sehr viel später Handlungsbedarf gesehen und durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kug und anderer Regelungen vom 19.10.2022 (BGBl I 1790) die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs 7 SGB III geschaffen, die es der Bundesregierung bis zum 30.6.2023 ermöglichte, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt abweichend von § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall vorübergehend auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn sie im Folgemonat erstattet wird. Diese erst ab 1.10.2022 geltende Neuregelung zielte gerade darauf ab, Arbeitgeber und BA in Krisensituationen im Verfahren der Antragstellung des Kug zu entlasten (so wörtlich die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 20/3494 S 10).
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), kommt auch keine Zugangsfiktion in Betracht (vgl dazu BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 = SozR 4-4300 § 325 Nr 3, RdNr 26 ff). Dass die Beklagte den Zugang der Anzeige im April 2020 vereitelt haben könnte, lässt sich danach ausschließen. Die verlängerte Postlaufzeit ist ihr nicht zuzurechnen.
bb) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmevorschrift des § 99 Abs 2 Satz 2 SGB III. Danach gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als rechtzeitig, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist.
Zwar beruht der Arbeitsausfall im vorliegenden Fall abweichend vom Berufungsurteil auf einem unabwendbaren Ereignis. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft das Gesetz an die im Anzeigeverfahren zu prüfende Leistungsvoraussetzung an, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt (§ 95 Satz 1 Nr 1 SGB III). Das ist gemäß § 96 Abs 1 Satz 1 SGB III der Fall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht und wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 96 Abs 3 SGB III). Das ist hier der Fall. Der Arbeitsausfall in der Betriebsabteilung Vertrieb der Klägerin ab April 2020 beruhte auf der Corona-Pandemie und auf den zu deren Bekämpfung ergriffenen behördlichen Maßnahmen (so bereits BSG vom 4.6.2025 - B 11 AL 2/24 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-4300 § 104 Nr 2 RdNr 30).
Entgegen der Ansicht des LSG stellt die Ausnahmevorschrift des § 99 Abs 2 Satz 2 SGB III keine strengeren Anforderungen an die Unabwendbarkeit des Arbeitsausfalls, etwa in dem Sinne, dass dieser auf einem Ereignis beruhen müsste, das zugleich eine rechtzeitige Anzeige unmöglich gemacht hat (Kühl in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 99 RdNr 14; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 99 RdNr 16, Stand: April 2026). Das verkennt den engen systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschriften der §§ 96 und 99 SGB III stehen. Bei der vom LSG unterstellten Regelungsintention hätte es zudem näher gelegen, im Normtext des § 99 Abs 2 Satz 2 SGB III an den Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Anzeige anzuknüpfen und nicht an die Ursache des Arbeitsausfalls. Schließlich benennen die Gesetzesmaterialien zur Einführung der Ausnahmevorschrift (damals § 66 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz <AFG>) die vom LSG als alleinigen Anwendungsfall angesehene Konstellation nur beispielhaft (siehe BT-Drucks 8/2914, S 43: "nicht immer").
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 99 Abs 2 Satz 2 SGB III sind aber nicht erfüllt, weil die Klägerin ihre Anzeige nicht unverzüglich erstattet hat. Insofern kann auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Begriffsbestimmung des § 121 Abs 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden, wonach die Erklärung ohne schuldhaftes Zögern abgegeben werden muss (BSG vom 4.6.2025 - B 11 AL 2/24 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4300 § 104 Nr 2 RdNr 30). Bei voller Tatsachenkenntnis wird dem Erklärenden dazu vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen eine Überlegungsfrist von maximal zwei Wochen zugebilligt (siehe nur BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 5 RdNr 27; BSG vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - juris RdNr 7; BVerwG vom 13.5.1997 - 9 C 53/96; BVerwG vom 14.12.2021 - 1 C 40/20 - BVerwGE 174, 261 RdNr 19; BGH vom 28.6.2012 - VII ZR 130/11 - juris RdNr 20), die auch für die Anzeige über den Arbeitsausfall ausreichend erscheint.
Die Einführung von Kurzarbeit in der Betriebsabteilung Vertrieb ab 1.4.2020 beruhte nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf einzelvertraglichen Vereinbarungen zur Herabsetzung der Arbeitszeit von 39 auf 0 Wochenstunden, die die Klägerin am 23.3.2020 mit 41 der 72 betroffenen Arbeitnehmer geschlossen hat. Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall hat die Klägerin dagegen erst am 21.4.2020 erstellt. Diese Verzögerung hat sie zu vertreten.
cc) Zu Recht haben die Vorinstanzen ferner entschieden, dass der Klägerin wegen des für eine Leistungsgewährung für April 2020 verspäteten Eingangs ihrer Anzeige auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Diese sieht § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X für den Fall vor, dass jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies trifft auf die in § 99 SGB III vorgesehene Arbeitsausfallanzeige - anders als auf den gemäß § 325 Abs 3 SGB III fristgebundenen Leistungsantrag (dazu BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 = SozR 4-4300 § 325 Nr 3, RdNr 29 ff mit krit Anm Wicke, NZS 2025, 109; zustimmend Bieback in jurisPR-SozR 24/2024 Anm 1) - von vornherein nicht zu. Geht eine solche Anzeige nicht im ersten Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit ein, in dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt sind, bestimmt sich zwar der Beginn des Bezugszeitraums nach § 99 Abs 2 SGB III. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit jedoch nicht in Betracht (offengelassen von BSG vom 4.6.2025 - B 11 AL 2/24 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4300 § 104 Nr 2 RdNr 31; wie hier Kühl in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 99 RdNr 7; Müller-Grune in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 99 SGB III RdNr 42, Stand: 22.5.2026; Peters-Lange in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 12. Aufl 2026, § 99 SGB III RdNr 3; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 99 RdNr 15, Stand: April 2026; Voelzke in Küttner, Personalbuch 2026, 33. Aufl 2026, Stichwort Kurzarbeit RdNr 50; abweichend Baar/Mutschler in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 99 RdNr 27; Bieback in BeckOGK-SGB III, § 99 RdNr 35 ff, Stand: 01.05.2026; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 99 RdNr 77 ff, Stand: Oktober 2013).
(1) § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III enthält - im Gegensatz zu der in § 325 Abs 3 SGB III ausdrücklich angeordneten Ausschlussfrist für den Leistungsantrag auf Kug - schon keine "gesetzliche Frist" iS des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X. Sie verknüpft lediglich die Lage des Bezugszeitraums mit dem Eingang der Arbeitsausfallanzeige. Angesichts der gemäß § 104 Abs 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzten Bezugsdauer muss mit einer nicht im ersten Monat der Kurzarbeit erstatteten Anzeige kein Rechtsverlust einhergehen. Vor dem Hintergrund der vereinheitlichenden Regelungen des § 104 Abs 1 Satz 2, 3 SGB III lässt § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III vielmehr Raum für Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, der ein Interesse daran haben kann, den ersten Bezugsmonat nicht bereits für einen geringfügigen Entgeltausfall "zu verbrauchen" (ebenso schon Söhngen in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 6 RdNr 131).
Die Systematik der Anspruchsgrundlage für Kug in § 95 Satz 1 SGB III lässt klar erkennen, dass es sich bei der Anzeige des Arbeitsausfalls um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt, die kumulativ zu den in § 95 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB III normierten weiteren anspruchsbegründenden Merkmalen hinzutreten muss (stRspr; vgl schon BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 18/87 - SozR 4100 § 66 Nr 2, juris RdNr 25 mwN). Kug wird nur gewährt, wenn für mindestens einen Arbeitnehmer alle Voraussetzungen kumulativ in einem bestimmten Kalendermonat erfüllt sind (vgl §§ 97, 104 Abs 1 Satz 2, 3 SGB III).
Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Ansicht des LSG, dass die rechtliche Konstruktion des § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III strukturell mit derjenigen des § 37 Abs 2 Satz 1, 2 SGB II vergleichbar ist. Danach werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, wobei ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück wirkt. Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7 ff SGB II bereits seit längerer Zeit erfüllt sind, hat das Jobcenter dem Leistungsberechtigten nur in den Grenzen des § 37 Abs 2 SGB II Leistungen für die Vergangenheit zu erbringen. Auch wenn der Leistungsantrag unverschuldet nicht bereits im Vormonat gestellt werden konnte, kommt nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 23; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31 RdNr 32; BSG vom 22.8.2025 - B 4 AS 156/25 BH - juris RdNr 4).
(2) Selbst wenn man die Umstände des vorliegenden Falls, in dem sich die Regelung des § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III nicht anders auswirkt als eine gesetzliche Ausschlussfrist, zum Anlass nehmen wollte, § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X (ggf wohl nur analog; so ausdrücklich Bieback in BeckOGK-SGB III, § 99 RdNr 45, Stand: 01.05.2026) anzuwenden, käme keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Denn sie ist nach § 27 Abs 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das ist hier der Fall, wie sich der Vorschrift des § 99 Abs 2 SGB III im Wege der Auslegung entnehmen lässt (vgl zur Prüfung Siefert in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 27 RdNr 10, 45).
Sinn und Zweck des § 99 Abs 2 SGB III ist es gerade, die Leistung von Kug für die Vergangenheit auszuschließen bzw die Rückwirkung zumindest auf den laufenden Kalendermonat zu beschränken (ebenso bereits BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 18/87 - SozR 4100 § 66 Nr 2, juris RdNr 26 zu § 66 AFG). Das steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand generell entgegen (Burkiczak in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 37 RdNr 150, 1. Überarbeitung Stand: 27.4.2026). Denn die frühzeitige Anzeige soll - wie bereits das LSG zutreffend erkannt hat (zustimmend Schnitzer, NZS 2025, 234) - die Arbeitsverwaltung kurzfristig von dem Arbeitsausfall in Kenntnis setzen, insbesondere um die betroffenen Arbeitnehmer in ihre Vermittlungsbemühungen einbeziehen zu können (vgl § 98 Abs 4 SGB III). Das erfordert eine zeitnahe Prüfung, ob glaubhaft gemacht ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kug erfüllt sind.
Schließlich lässt auch die Binnensystematik des § 99 Abs 2 SGB III erkennen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Wäre der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit ausgegangen, hätte es der Schaffung von § 99 Abs 2 Satz 2 SGB III nicht bedurft (ebenso bereits BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 18/87 - SozR 4100 § 66 Nr 2, juris RdNr 26 zu § 66 Satz 2 AFG). Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis und geht die Anzeige, obgleich sie unverzüglich erstattet worden ist, nicht mehr in demselben Monat bei der zuständigen Arbeitsagentur ein, wäre Wiedereinsetzung zu gewähren. Die spezialgesetzliche Regelung des § 99 Abs 2 Satz 2 SGB III wäre dann überflüssig. Ihr würde jeder Anwendungsbereich genommen, wollte man § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X auf die Arbeitsausfallanzeige anwenden.
(3) Der Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit für die Erstattung der Arbeitsausfallanzeige verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Dass der Gesetzgeber die Anzeige stets bis zum Monatsende zulässt und ihr Rückwirkung auf den Monatsbeginn beimisst (§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB III), verkürzt zwar die Reaktionszeit des Arbeitgebers bzw der Betriebsvertretung umso mehr, je dichter der Eintritt des Arbeitsausfalls am Ende eines Kalendermonats liegt. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (so aber Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 99 RdNr 79, Stand: Oktober 2013).
Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Eine Ungleichbehandlung bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die ihrem Ziel und Ausmaß angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang kommt dem weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung Bedeutung zu, wonach dessen Entscheidungen anzuerkennen sind, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (stRspr; zuletzt BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 9/22 R - BSGE 137, 9 = SozR 4-2500 § 116b Nr 4, RdNr 26 mwN).
§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB III ist durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der im Wesentlichen eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat, ist nicht überschritten. Die lediglich auf den Kalendermonat des Eingangs der Arbeitsausfallanzeige abstellende Regelung hat den Rechtszustand nach dem AFG abgelöst, nach dem Kug frühestens von dem Tag an gewährt wurde, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist (§ 66 Satz 1 AFG). Hintergrund dessen war eine taggenaue Berechnung der Leistung für die Zeit des Arbeitsausfalls, die der Gesetzgeber des SGB III wegen des damit verbundenen Aufwands nicht mehr fortführen wollte (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drucks 13/4941, 183 f). Stattdessen entspricht der Anspruchszeitraum seit 1998 dem Kalendermonat (heute in § 96 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III bestimmt). Diese grundlegende Rechtsänderung, die sowohl die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen als auch die Bemessung des Kug betrifft, wird in § 99 Abs 2 Satz 1 SGB III lediglich nachvollzogen (so ausdrücklich BT-Drucks 13/4941, 185 zu § 173). Auf diese Weise korrespondiert der Zeitraum, in dem die Arbeitsausfallanzeige erstattet werden kann, mit dem auch im Übrigen maßgebenden Kalendermonat (vgl bereits Söhngen in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 6 RdNr 91).
dd) Eine Nachsichtgewährung scheidet bereits deshalb aus, weil es an weittragenden und offensichtlich unverhältnismäßigen Rechtsfolgen mangelt. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht dafür beim Kug ein Anspruchsverlust für nur einen Monat nicht aus (BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 = SozR 4-4300 § 325 Nr 3, RdNr 43). Daran ist festzuhalten - zumal sich nach dem oben Gesagten der Bezugszeitraum bei konstanter maximaler Bezugsdauer nur verschiebt -, sodass erst an dessen Ende feststeht, ob es tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Einbuße gekommen ist (oder ob in dem späteren Zeitraum sogar höhere Leistungsansprüche bestanden). Bei der Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht orientiert sich die Klägerin an einem anderen rechtlichen Maßstab, ohne dafür eine Rechtsgrundlage anzuführen ("Die Zahlung eines kompletten Monatslohnes für 40 Mitarbeiter ist für einen Betrieb von erheblicher finanzieller Bedeutung und kann vom Gericht nicht als eine Nichtigkeit betrachtet werden, die bedeutungslos ist.").
ee) Ob daneben grundsätzlich ein Anwendungsbereich für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verbleibt, kann hier dahinstehen (vgl auch BSG vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - BSGE 138, 158 = SozR 4-4300 § 325 Nr 3, RdNr 42; ablehnend BSG vom 14.2.1989 - 7 RAr 18/87 - SozR 4100 § 66 Nr 2, juris RdNr 27 ff zu § 66 AFG). Denn das LSG hat ausdrücklich festgestellt (§ 163 SGG), dass der Beklagten im vorliegenden Fall weder ein Beratungsfehler noch ein sonstiges rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BSG in B 11 AL 7/24 R entschieden?“