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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 95 SGB III – Anspruch

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 95 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 95 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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