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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

  • 1. Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
  • 2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
  • 3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
  • 4. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
  • 5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
  • 6. den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • 7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
  • 8. die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
  • 9. Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
  • 10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
  • 11. die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
  • 12. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
  • 13. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 WHG verweisen

  • § 2 WHG – Anwendungsbereich
  • § 13b WHG – Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
  • § 29 WHG – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
  • § 45l WHG – Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
  • § 46 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
  • § 48 WHG – Reinhaltung des Grundwassers
  • § 57 WHG – Einleiten von Abwasser in Gewässer
  • § 58 WHG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
  • § 61 WHG – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
  • § 62 WHG – Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • § 62a WHG – Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
  • § 63 WHG – Eignungsfeststellung
  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • Art. 17 BayWG – Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)
  • § 66 UVPG – Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 23 WHG

6 Entscheidungen zitieren § 23 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.03.2021 – 7 B 8/20 · 7. Senat

    Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen Verordnung

  • BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 24.24 · 11. Senat

    Leitsatz: § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit "E" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen …
  • BayVGH, Urt. v. 27.08.2025 – 8 N 22.41 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des Art. 18 Abs. 3 BayWG zur Ausübung des Gemeingebrauchs oberirdischer Gewässer ermächtigt nicht zum Erlass von Verordnungen zur Gefahrenvorsorge. (Rn. 41) 2. Eine Rechtsverordnung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 3 BayWG zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt erfordert ein auf ausreichender Tatsachengrundlage aufbauendes, in sich schlüssiges Schutzkonzept. …
  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG …
  • BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 · 8. Senat

    Leitsatz: Eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage kommt dann in Betracht, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist. Bei einer Streitigkeit um die Geltungserstreckung der Rechtsnormen eines …

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