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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 62 WHG – Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

  • 1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  • 2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
  • 3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

  • 1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
  • 2. die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
  • 3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
  • 4. technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
  • 5. Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
  • 6. Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
  • 7. Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

  • 1. Abwasser,
  • 2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 WHG verweisen

  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • § 62a WHG – Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
  • § 64 WHG – Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
  • § 101 WHG – Befugnisse der Gewässeraufsicht
  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • Art. 32 BayWG – Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen (Abweichend von § 52 Abs. 5 WHG)
  • § 61 BbgBO – Verfahrensfreie Vorhaben
  • § 5 MucUeberschwemmungsgebietsVOIsar – Weitergehende Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Rechtsprechung zu § 62 WHG

4 Entscheidungen zitieren § 62 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 17.06.2014 – 7 B 14/14 · 7. Senat

    Leitsatz: Die in § 15 Abs. 2 KrWG geregelte Pflicht, Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, gehört für eine gemäß § 35 Abs. 1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Sie verdrängt deshalb mit ihrem Maßstab der …
  • BayVGH, Urt. v. 03.08.2026 – 22 A 24.40030 · 22. Senat

    Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zur UVP-Pflicht für Windenergieanlagen (verneint), Begriff der Windfarm nach dem UVPG, Tötungsverbot bzgl. Fledermäusen (Cut-in-Geschwindigkeit für …

  • BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 11 A 24.24 · 11. Senat

    Leitsatz: § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit "E" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2010 – 7 BN 1/10 · 7. Senat

    Ermessen der Wasserbehörde: Festsetzung eines Wasserschutzgebietes; räumliche Abgrenzung; Einbeziehung von Grundstücken; andere Schutzmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit

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