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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 61i WHG – Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten die Anforderungen nach § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(2) Wird eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht beantragt, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, erforderlich sein können. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(3) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(4) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 können nähere Regelungen erlassen werden über

  • 1. Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem nach Satz 1 zu erfüllen hat; dies schließt Regelungen ein, wonach
  • a) das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss,
  • b) Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen,
  • 2. Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Pflichten zur Erstellung von Transformationsplänen sowie Konformitätsbewertungs- und Nachweispflichten des Betreibers im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61i WHG verweisen