Entsprechen die in der Abwasserverordnung vor der Vermischung festgelegten Anforderungen den Emissionsbandbreiten, die in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für die Direkteinleitung des jeweiligen Schadstoffparameters festgelegt sind, kann im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt werden, dass im Einzelfall von diesen Anforderungen unter Berücksichtigung einer Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden kann. Soll im Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen werden, darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn
- 1. durch die Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage
- a) sichergestellt ist, dass es für den jeweiligen Schadstoffparameter nicht zu einer höheren Schadstoffbelastung des aufnehmenden Gewässers kommt als bei einer Einhaltung der entsprechenden Emissionsbandbreiten für eine Direkteinleitung nach den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen und
- b) ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist,
- 2. die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasser wiederzugewinnen, beeinträchtigen,
- 3. die eingeleiteten Schadstoffe nicht der Gesundheit des in den Abwasseranlagen arbeitenden Personals schaden und
- 4. die Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet ist.
Trifft die zuständige Behörde Festlegungen nach § 61g Absatz 2 Satz 1 oder nach § 61g Absatz 5 Satz 2, kann hierbei von Emissionsbandbreiten für Indirekteinleitungen nach der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung abgewichen werden, wenn diese Emissionsbandbreiten den dort geregelten Emissionsbandbreiten für die Direkteinleitung entsprechen und die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind. § 3 Absatz 3 bis 6 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Der Indirekteinleiter hat der zuständigen Behörde, auch bei vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1, in Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage eine Bewertung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden; dies gilt auch im Falle von beantragten Änderungen der Genehmigung oder von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2, die sich jeweils auf die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 auswirken können. In der Genehmigung oder im Freistellungsbescheid nach § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 sind die Gründe für die Anwendung des Satzes 2, einschließlich der Ergebnisse der Bewertung nach Satz 5, darzulegen.