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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 59 WHG – Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.

(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 WHG verweisen

  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • § 105 WHG – Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)

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