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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 13 WHG – Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

  • 1. Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
  • 2. Maßnahmen anordnen, die
  • a) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
  • b) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
  • c) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
  • d) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
  • 3. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
  • 4. dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 WHG verweisen

  • § 17 WHG – Zulassung vorzeitigen Beginns
  • § 20 WHG – Alte Rechte und alte Befugnisse
  • § 58 WHG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
  • § 60 WHG – Abwasseranlagen
  • § 63 WHG – Eignungsfeststellung
  • § 70 WHG – Anwendbare Vorschriften, Verfahren
  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • Art. 35 BayWG – Beschneiungsanlagen
  • Art. 46 BayWG – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (Zu § 76, abweichend von § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG)

Rechtsprechung zu § 13 WHG

10 Entscheidungen zitieren § 13 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 23.04.2026 – 8 ZB 26.66 · 8. Senat

    Berufungszulassung (abgelehnt), Fischzuchtanlage, wasserrechtliche Plangenehmigung und beschränkte Erlaubnis, nachträgliche Anordnung eines Grenzwerts für die Einleitung in ein Gewässer, Durchführung eines Maßnahmenprogramms, nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften, Ablaufgrenzwert …

  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7/22 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an. 2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 · 7. Senat

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines …
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 – 9 A 23/19 · 9. Senat

    Leitsatz: Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der …
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 – 9 A 22/19 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugt für eine Klage auf Rücknahme oder Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. 2. Die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen worden ist, steht einem Anspruch auf Rücknahme dieses …

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