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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 12 WHG – Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

  • 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
  • 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Rechtsprechung zu § 12 WHG

25 Entscheidungen zitieren § 12 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 19.02.2025 – 8 ZB 24.1334 · 8. Senat

    Nachträgliche Befristung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis – Fischteich

  • BayVGH, Urt. v. 15.04.2025 – 8 BV 22.183 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis verliert nach Ablauf der Befristung ihre Wirksamkeit nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich nur für die Zukunft (Rn. 25). 2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall auch rückwirkend zum Tag der Antragstellung erteilt werden. (Rn. 29 – 47)
  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2024 – 10 B 26/23 · 10. Senat

    Reichweite des Drittschutzes im Wasserrecht

  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 10 C 4/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. 2. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 UVPG eine einzelfallbezogene Vorprüfung voraussetzen, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2020 – 3 B 45/19 · 3. Senat

    Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum Schutz eines Fischereirechts

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