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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 58 WHG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,

  • 1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
  • 2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.

Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.

(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn

  • 1. die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
  • 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
  • 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 WHG verweisen

Rechtsprechung zu § 58 WHG

27 Entscheidungen zitieren § 58 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 7 B 3/15 · 7. Senat

    Schmutzwasserleitung auf Privatgrundstück als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands

  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 – 7 B 43/11 · 7. Senat

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung umsetzt; zur Verhältnismäßigkeitsprüfung; Indirekteinleiter; öffentliche Abwasseranlage

  • BayVGH, Urt. v. 16.07.2026 – 8 BV 23.757 · 8. Senat

    Abwasserabgabepflicht für Kläranlagenbetreiber bei Einleitung von Mischwasser aus öffentlicher Kanalisation, die eine hydraulische Einheit bildet

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 3/23 · 9. Senat

    Leitsatz: Eine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG setzt zwingend voraus, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2024 – 9 C 4/23 · 9. Senat

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