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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 31 WHG – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

  • 1. sie auf Umständen beruhen, die
  • a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
  • b) durch Unfälle entstanden sind,
  • 2. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
  • 3. nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
  • 4. die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

  • 1. dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
  • 2. die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
  • 3. die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
  • 4. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.

Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 WHG verweisen

  • § 3 WHG – Begriffsbestimmungen
  • § 6a WHG – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • § 33 WHG – Mindestwasserführung
  • § 34 WHG – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
  • § 35 WHG – Wasserkraftnutzung
  • § 39 WHG – Gewässerunterhaltung
  • § 44 WHG – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
  • § 45c WHG – Anfangsbewertung
  • § 47 WHG – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
  • § 68 WHG – Planfeststellung, Plangenehmigung
  • § 82 WHG – Maßnahmenprogramm
  • § 83 WHG – Bewirtschaftungsplan
  • § 90 WHG – Sanierung von Gewässerschäden
  • § 105 WHG – Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

Rechtsprechung zu § 31 WHG

48 Entscheidungen zitieren § 31 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15/13 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in zeitlicher Hinsicht auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen der Planfeststellungsbeschluss aber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde (wie EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] ). 2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019 – 7 B 5/19 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Ausnahmemöglichkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG erlaubt eine Verschlechterung sowohl des mengenmäßigen als auch des chemischen Zustandes, solange diese auf einer Veränderung der physischen Gewässereigenschaft oder des Grundwasserstandes beruht.
  • BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn. 34). 2. Der Rahmen für die dem …
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 11/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rüge, die Behörde sei von Rechts wegen daran gehindert, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme - hier den Ausbau eines Hafens - einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, unterliegt nicht der Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (juris: VwVfG NW 1999). 2. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 9 A 16/16 · 9. Senat

    Hinweisbeschluss zum Vorabentscheidungsersuchen zum Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld

  • BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 7 C 18/17 (7 C 7/16, 7 C 6/13), 7 C 18/17, 7 C 7/16, 7 C 6/13 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Fischaufstiegsanlage kann eine im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) zu berücksichtigende Schadensminderungsmaßnahme sein.

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