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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 68 WHG – Planfeststellung, Plangenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

  • 1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
  • 2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 WHG verweisen

  • § 39 WHG – Gewässerunterhaltung
  • § 69 WHG – Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
  • § 70a WHG – Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz
  • § 87 WHG – Wasserbuch
  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • § 105 WHG – Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
  • Art. 43 BayWG – Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
  • Art. 46 BayWG – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (Zu § 76, abweichend von § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG)
  • § 48 VwGO

Rechtsprechung zu § 68 WHG

31 Entscheidungen zitieren § 68 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15/13 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist in zeitlicher Hinsicht auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen der Planfeststellungsbeschluss aber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wurde (wie EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] ). 2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer …
  • BVerwG, Urt. v. 26.02.2026 – 10 C 6.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Bei kleinräumigen Zerstörungen natürlicher Rückhalteflächen kann das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG beeinträchtigt sein (wie BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Rn. 41). 2. Die Zerstörung einer natürlichen Rückhaltefläche kann ausgeglichen werden. 3. Der Ausgleich einer zerstörten natürlichen Rückhaltefläche im Wege eines bloßen Volumenausgleichs wird …
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 – 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24) · 10. Senat

    Revisionszulassung; Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und Ausgleich

  • BVerwG, Beschl. v. 20.09.2022 – 7 B 4/22 · 7. Senat

    Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 – 7 B 16/21 · 7. Senat

    Beteiligung der Öffentlichkeit

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