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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 29 WHG – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

  • 1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
  • 2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
  • 3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 WHG verweisen

  • § 3 WHG – Begriffsbestimmungen
  • § 6a WHG – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • § 30 WHG – Abweichende Bewirtschaftungsziele
  • § 31 WHG – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
  • § 33 WHG – Mindestwasserführung
  • § 34 WHG – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
  • § 35 WHG – Wasserkraftnutzung
  • § 39 WHG – Gewässerunterhaltung
  • § 44 WHG – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
  • § 45c WHG – Anfangsbewertung
  • § 47 WHG – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
  • § 68 WHG – Planfeststellung, Plangenehmigung
  • § 82 WHG – Maßnahmenprogramm
  • § 83 WHG – Bewirtschaftungsplan

Rechtsprechung zu § 29 WHG

7 Entscheidungen zitieren § 29 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2025 – 10 C 5.25 · 10. Senat

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist

  • BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3/23 · 11. Senat

    Leitsatz: Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein. Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.
  • BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 25/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG <juris: WHG 2009>) in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, ist auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. …
  • BVerwG, Beschl. v. 15.07.2015 – 7 B 23/14 · 7. Senat

    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den Grundstückseigentümer

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