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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 30 WHG – Abweichende Bewirtschaftungsziele

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn

  • 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
  • 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
  • 3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
  • 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.

§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 WHG verweisen

  • § 3 WHG – Begriffsbestimmungen
  • § 6a WHG – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • § 31 WHG – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
  • § 33 WHG – Mindestwasserführung
  • § 34 WHG – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
  • § 35 WHG – Wasserkraftnutzung
  • § 39 WHG – Gewässerunterhaltung
  • § 44 WHG – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
  • § 45c WHG – Anfangsbewertung
  • § 47 WHG – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
  • § 68 WHG – Planfeststellung, Plangenehmigung
  • § 82 WHG – Maßnahmenprogramm
  • § 83 WHG – Bewirtschaftungsplan

Rechtsprechung zu § 30 WHG

4 Entscheidungen zitieren § 30 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 25/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG <juris: WHG 2009>) in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, ist auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.
  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende …
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. …

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