WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 44 WHG – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
Verweise
Vorschriften, die auf § 44 WHG verweisen
- § 3 WHG – Begriffsbestimmungen
- § 6a WHG – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
- § 28 WHG – Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- § 29 WHG – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
- § 45c WHG – Anfangsbewertung
- § 45d WHG – Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer
- § 45e WHG – Festlegung von Zielen
- § 45f WHG – Überwachungsprogramme
- § 82 WHG – Maßnahmenprogramm
- § 83 WHG – Bewirtschaftungsplan
- § 90 WHG – Sanierung von Gewässerschäden
Rechtsprechung zu § 44 WHG
13 Entscheidungen zitieren § 44 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23 · 7. Senat
Leitsatz: Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG …
BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 – 7 A 14/12 · 7. Senat
Elbvertiefung; Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Aussetzung des Verfahrens
BayVGH, Urt. v. 15.04.2025 – 8 BV 22.183 · 8. Senat
Leitsatz: 1. Eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis verliert nach Ablauf der Befristung ihre Wirksamkeit nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich nur für die Zukunft (Rn. 25). 2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall auch rückwirkend zum Tag der Antragstellung erteilt werden. (Rn. 29 – 47)
BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer …
BVerwG, Beschl. v. 06.03.2025 – 10 C 5.25 · 10. Senat
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist
BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 · 9. Senat
Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 2. Pläne und …