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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 43 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

  • 1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
  • 2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

Rechtsprechung zu § 43 WHG

Eine Entscheidung zitiert § 43 WHG.

  • BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungsuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG …

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