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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 7 WHG – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

  • 1. Donau,
  • 2. Rhein,
  • 3. Maas,
  • 4. Ems,
  • 5. Weser,
  • 6. Elbe,
  • 7. Eider,
  • 8. Oder,
  • 9. Schlei/Trave,
  • 10. Warnow/Peene.

Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

  • 1. koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
  • 2. bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 WHG verweisen

  • § 3 WHG – Begriffsbestimmungen
  • § 44 WHG – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
  • § 45k WHG – Koordinierung
  • § 73 WHG – Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
  • § 74 WHG – Gefahrenkarten und Risikokarten
  • § 75 WHG – Risikomanagementpläne
  • § 88 WHG – Informationsbeschaffung und -übermittlung
  • § 104 WHG – Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • § 15 RgbEWS – Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

Rechtsprechung zu § 7 WHG

6 Entscheidungen zitieren § 7 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer …
  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. …
  • BayVGH, Urt. v. 15.04.2025 – 8 BV 22.183 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis verliert nach Ablauf der Befristung ihre Wirksamkeit nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich nur für die Zukunft (Rn. 25). 2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall auch rückwirkend zum Tag der Antragstellung erteilt werden. (Rn. 29 – 47)
  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG …
  • BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 – 7 C 25/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG <juris: WHG 2009>) in Bezug auf eine wasserrechtliche Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, ist auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen.
  • BVerfG, Beschl. v. 24.02.2010 – 1 BvR 27/09 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter Wasserrechte - hier: Erlaubnis zum Betrieb einer Wasserkraftanlage gem § 23 Nr 3 WasG SN 1909 - Erfordernis des Vorhandenseins funktionstüchtiger Anlagen für Bestandsschutz - Zur Vereinbarkeit von …

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