Rechtsprechung · VG Augsburg
VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2026 – Au 9 K 25.60
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Normenkette
- § 7 WHG; § 8 WHG; Art. 68 BayWG; Art. 35 S. 1 BayVwVfG; § 43 Abs. 2 VwGO; § 44a VwGO; Art. 12 GG
Orientierungssatz
1. Die Auswahlentscheidung nach Art. 68 S. 1 BayWG stellt mangels Außenwirkung keinen gesondert angreifbaren Verwaltungsakt nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar, sondern ist als behördliche Verfahrenshandlung iSv § 44a VwGO zu bewerten. (Rn. 28)
2. Treffen mehrere wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge nach §§ 7, 8 WHG zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, hat die Wasserrechtsbehörde nach Art. 68 BayWG eine Auswahlentscheidung darüber zu treffen, welches wasserrechtliche Verfahren fortgesetzt wird. (Rn. 30)
3. Im Konkurrenzverfahren nach Art. 68 BayWG ist ein gewisser inhaltlicher Konkretisierungsgrad der Antragsunterlagen erforderlich (Rn. 34)
4. Stellt die Wasserrechtsbehörde auf Grund einer Vorprüfung fest, dass eines der Projekte in der beantragten Form von vornherein nicht genehmigt werden kann, so kann dieses auch nicht Gegenstand einer Auswahlentscheidung werden. Vielmehr ist dieses Vorhaben abzulehnen und das genehmigungsfähige Konkurrenzprojekt fortzuführen bzw. bei mehreren grundsätzlich genehmigungsfähigen Vorhaben die Auswahlentscheidung nach Art. 68 BayWG auf diese zu beschränken. (Rn. 45)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, das auf Antrag der Klägerin eingeleitete Verfahren auf wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage an der ... Flusskilometer 25,200 fortzusetzen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Landratsamts ...-... (künftig: Landratsamt) vom 9. Dezember 2024, wonach ihr Projekt zur Errichtung eines Wasserkraftwerks (Schachtkraftwerk mit DIVE-Turbine) an der, Flusskilometer 25,200 auf Höhe des Wehres, zugunsten eines konkurrierenden Projekts des Beigeladenen (Buchtenkraftwerk mit Wasserkraftschnecke) zurückgestellt wurde.
Die Klägerin beantragte erstmals am 4. Dezember 2006 beim Landratsamt die Errichtung eines Buchtenkraftwerks an der, Flusskilometer 25,200. Am 5. August 2019 stellte sie zusätzlich einen Antrag auf Errichtung eines Schachtkraftwerks.
Da der Freistaat Bayern zunächst die für die Errichtung einer Wasserkraftanlage erforderlichen Grundstücke nicht bereitstellte, wurde ein nach Art. 68 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bereits eingeleitetes Konkurrenzverfahren abgebrochen. Am 15. Februar 2021 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Errichtung eines Buchtenkraftwerks zurück, nachdem sie seitens des Landratsamts im Hinblick auf eine beabsichtigte Plangenehmigung einer Fischaufstiegsanlage an der, Flusskilometer 25,200, angehört worden war. Mit Planfeststellungsbescheid vom 25. Februar 2021 wurden dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage genehmigt.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt die Errichtung eines Buchtenkraftwerks mit Wasserkraftschnecke an der, Flusskilometer 25,200. Die Antragsunterlagen trugen den Titel „Antrag auf Konkurrenzentscheid“ und umfassten dabei ca. 10 Seiten zzgl. einer Planskizze.
Mit Schreiben vom 25. August 2023 forderte das Landratsamt die Klägerin auf, ihren Antrag auf Errichtung eines Schachtkraftwerks an die geänderten örtlichen Gegebenheiten (u.a. zwischenzeitliche Errichtung einer Fischaufstiegsanlage) anzupassen.
Die angepassten Antragsunterlagen der Klägerin mit Erläuterungsbericht, verschiedenen Plänen, Berechnungen, einem Bauwerk- und Grundstücksverzeichnis gingen am 1. Dezember 2023 beim Landratsamt ein. Sie umfassten dabei ca. 35 Seiten und vier Planbeilagen. Die Planung sah die Errichtung eines von der Technischen Universität München (TUM) entwickelten Schachtkraftwerk mit sog. DIVE-Turbine vor.
Das Landratsamt stellte daraufhin fest, dass sich die beiden Projekte gegenseitig ausschlössen, weil das Wasser des ...kanals, das beide Vorhaben nutzen wollten, nicht für zwei Kraftwerke gleichzeitig verfügbar sei. Zur Klärung der Frage, welchem Vorhaben der Vorzug gebühre, holte das Landratsamt Stellungnahmen mehrerer Träger öffentlicher Belange, nämlich der Naturschutzbehörde des Landkreises, des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Wasserwirtschaftsamts ... (künftig: Wasserwirtschaftsamt) sowie des Fischereifachberaters des Bezirks ... ein.
Das Wasserwirtschaftsamt sprach sich im Rahmen der Behördenbeteiligung für das Projekt des Beigeladenen aus. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt im Hinblick auf die Fischverträglichkeit beider Kraftwerke vorab die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) eingeholt hatte, gab es zusammenfassend der Wasserkraftschnecke des Beigeladenen den Vorzug. Es fasste die wichtigsten wasserwirtschaftlichen Überlegungen wie folgt zusammen: Die Wasserkraftschnecke biete durch ihre langsame Drehgeschwindigkeit eine vergleichsweise hohe Fischerverträglichkeit, wodurch die Anforderungen an § 35 WHG besser erfüllt würden. Der Fischabstieg erfolge bei der Wasserkraftschnecke durch die langsame Drehbewegung der Schnecke, die für die Fische weniger schädlich sei, als die stärkeren Druckunterschiede und höheren Strömungsgeschwindigkeiten, die im Schachkraftwerk der DIVE-Turbine aufträten und durch zusätzliche, wartungsanfällige Maßnahmen ausgeglichen werden müssten. Dies verringere das Risiko von Verletzungen und Mortalität während des Abstiegs deutlich. Die Beeinträchtigung der Lockströmung der Fischaufstiegsanlage (durch das Kraftwerk des Beigeladenen) könne durch Anpassung in der Entwurfsplanung wirksam reduziert werden. Da die Wasserkraftschnecke außerhalb des Flussbettes gebaut werde, seien die hydraulischen Störungen während der Bauzeit minimal. Auch das Risiko von Hochwasser und die Verklausungsgefahr seien geringer. Auf Basis dieser wasserrechtlichen Aspekte empfehle es sich, der Wasserkraftschnecke den Vorzug zu geben. Sie gewährleiste sowohl den Schutz der ökologischen Funktionen des Flusses als auch die langfristige Bewahrung der wasserwirtschaftlichen Belange.
Auch die Fischereifachberatung des Bezirks ... stellte zusammenfassend fest, dass es erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf den einzuhaltenden Fischschutz sowie Fischverträglichkeit der DIVE-Turbine des Schachtkraftwerke gebe. Es werde davon ausgegangen, dass die vorhandene Fischaufstiegsanlage durch Errichtung der Wasserkraftanlage nicht negativ beeinflusst werde. Die Funktionsfähigkeit des aufgezeigten Fischabstiegs sei auf Grund der aufgezeigten konstruktiven Merkmale aber unsicher.
Das Landratsamt legte in einem Aktenvermerk vom 9. Dezember 2024 die Prüfung der Frage, welchem Projekt der Vorrang gebühre, im Einzelnen dar und hielt zum Schluss das Ergebnis der Erwägungen fest. Danach gebühre dem Buchtenkraftwerk mit Wasserkraftschnecke des Beigeladenen der Vorzug. Sowohl das Verfahren der Klägerin als auch das des Beigeladenen sei per se genehmigungsfähig, da nun durch die Bereitstellung staatlicher Grundstücke das Sachbescheidungsinteresse nicht mehr fehle. Als Grundlage für den Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ nach Art. 68 BayWG lege es die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zugrunde. Zusammenfassend sei eine qualitative, nicht quantifizierte Bewertung der beiden Vorhaben auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange anhand der aufgeführten Schutzgüter in einer Gesamtschau vorgenommen worden. Die Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und somit auch auf das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Aspekte zeige folgende Rangfolge auf: Das Kraftwerk der Klägerin greife weniger negativ in das Schutzgut „Boden und Untergrund“ ein. Beim Schutzgut „oberirdische Gewässer“ wirke sich das Kraftwerk des Beigeladenen potentiell negativ auf die Gewässermorphologie bei Niedrigwasserstand aus, während das Kraftwerk der Klägerin keine wesentlichen negativen Auswirkungen erwarten lasse. Durch den Bau des Kraftwerks der Klägerin komplett unter Wasser liege es bzgl. des Schutzgutes „Landschaft“ leicht vor dem Vorhaben des Beigeladenen. Beim Schutzgut „Pflanzen“ lägen beide Vorhaben gleich auf. Beim Schutzgut „Tiere“ liege das klägerische Vorhaben bzgl. des Fischaufstiegs leicht vorne. Beim Fischabstieg und Fischschutz sei die Wasserkraftschnecke des Beigeladenen deutlich zu bevorzugen. Beim Schutzgut „Menschen“ liegen beide Vorhaben gleich auf. Beim Schutzgut „Luft und Klima“ liege das Vorhaben des Beigeladenen aufgrund der höheren Energieerzeugung leicht vorne. Die Abwägung zwischen den konkurrierenden Planungen führe in der Summe der positiven und negativen Auswirkungen zum Vorrang der Wasserkraftschnecke des Beigeladenen. Da das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen nach Art. 68 BayWG für die Wasserkraftschnecke spreche, sei diesem Vorhaben der Vorrang zu geben. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen seien nicht von Belang.
In dem Auswahlvermerk wurden zwei weitere Vorhaben zurückgestellt, da die Antragsunterlagen bereits nicht an die durch die Errichtung der Fischaufstiegsanlage geänderten Verhältnisse angepasst worden waren und somit als nicht bewertbar angesehen wurden.
Am 09. Januar 2025 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, das auf Antrag der Klägerin eingeleitete Verfahren auf wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage an der ... bei Flusskilometer 25,200 fortzusetzen.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Beigeladene habe bereits keinen wasserrechtlichen Bewilligungs- oder Erlaubnisantrag gestellt, sondern habe mit dem eingereichten Papier vielmehr in Erfahrung bringen wollen, ob sein Zulassungsantrag vorrangig behandelt werden würde. Darüber hinaus sei das Vorhaben des Beigeladenen von vornherein nicht genehmigungsfähig. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit, die sich nur auf die Frage des Sachbescheidungsinteresse beschränkt habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben des Beigeladenen in den Bestand eingreife und während des Baus die Standsicherheit der Sohlschwelle gefährde. Zudem würde der rechtseitige Grundablass voraussichtlich zerstört werden und der für die straßenmäßige Erschließung und für die Gefahrenabwehr erforderliche Zugang zur Wehranlage durch das Vorhaben des Beigeladenen unterbrochen.
Die vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen ließen zudem keine sachgerechte Auswahlentscheidung zu. Die Unterlagen seien insbesondere im Hinblick auf die Fischverträglichkeit der Anlage defizitär und damit durch die Behörde nicht beurteilbar gewesen. Etwaige Standardisierungsunterlagen wie der „Steckbrief Wasserkraftschnecke“ seien irrelevant, da der Beigeladene sein Vorhaben nicht entsprechend dem Standard beantragt habe. Des Weiteren sei der Sachverhalt unzutreffend ermittelt und Bewertungsspielräume überschritten worden. Wenn der Beklagte ausführt, dass die Wasserkraftschnecke des Beigeladenen nach derzeitigem Kenntnisstand und hochwertiger Ausführung die Anforderungen an den Fischabstieg gewährleiste, verkenne er, dass die vorgelegten Unterlagen keinerlei Angaben zu den für den Fischabstieg relevanten Ausführungen enthielten. Der Beklagte kenne weder Drehzahl, Durchmesser, Art der Steuerung der Wasserkraftschnecke noch Spaltmaße oder Ausführung von Kanten. Der Beklagte nehme zudem abstrakte Überlegungen der Fischfreundlichkeit der Wasserkraftschnecke an sich vor, verkenne aber, dass diese nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern das konkrete Vorhaben des Beigeladenen bewertet werden müsse. Die vom Beigeladenen geplante Sohlschwelle, die auch in der Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) als besonders starkes Wanderhindernis für sich am Boden bewegende Fische wie die Koppe identifiziert worden sei, sei vom Beklagten völlig ignoriert worden. Es handle sich damit um ein wesentliches Sachverhaltsmerkmal. Der Beklagte hätte dem Vorhaben des Beigeladenen beim Schutzgut „Tiere“ nicht den Vorzug geben dürfen.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 ist der Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Antragstellung seitens des Beigeladenen läge unzweifelhaft vor. Entscheidend sei die Bestimmtheit (Zweck, Art, Maß und Ort der Benutzung) des Antrags, es müssten noch nicht alle erforderlichen Unterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vorliegen. Ausreichend sei, dass die Unterlagen eine qualitativ angemessene und gerechte Abwägung ermöglichen würden. Eine etwaige Falschbezeichnung des Antrags sei unschädlich und einer Auslegung in einen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsantrag zugänglich.
Auch sei geprüft worden, ob das Verfahren per se genehmigungsfähig sei. Alle Träger öffentlicher Belange hätten sich in der Lage gesehen, im Rahmen der Konkurrenzbewertung eine Stellungnahme abzugeben. Aus diesen Stellungnahmen sei hervorgegangen, dass keine Gründe vorlagen, warum das Vorhaben von Anfang an nicht genehmigungsfähig wäre. Es seien lediglich Punkte aufgezeigt worden, die im anschließenden Genehmigungsverfahren zu klären seien. Es wäre zudem unverhältnismäßig im jetzigen Verfahrensstadium weitere Unterlagen anzufordern.
Soweit die Klägerin vorbringe, dass die Unterlagen des Beigeladenen unvollständig und nicht bewertbar seien, sei darauf hinzuweisen, dass für eine Konkurrenzbewertung noch keine vollständigen Unterlagen nach der WPBV notwendig seien. Die Unterlagen müssten Angaben zum Zweck, Art, Maß und Ort der Benutzung enthalten, welche für die Bewertung der wasserwirtschaftlichen Belange notwendig sind. Diese Voraussetzungen hätten sowohl das Wasserwirtschaftsamt als auch die Fischereifachberatung als gegeben angesehen. Auch die fehlenden Angaben zur Dimensionierung der Wasserkraftschnecke seien unschädlich, da die Art der Wasserkraftanlage grundsätzlich zur Erfüllung der Anforderungen geeignet sei, wenn die Vorgaben des „Steckbriefes Wasserkraftschnecke“ des LfU eingehalten würden. Beim Anlagentyp Schachtkraftwerk lägen hingegen keine ausreichenden, aussagekräftigen Kenntnisse im Hinblick auf die Anforderungen an den Fischschutz vor, weshalb es bei diesem Kraftwerkstyp größere Unsicherheiten gäbe.
Das Vorbringen der Klägerin eines erfundenen Sachverhalts („hochwertige“ Wasserkraftschnecke) sei zurückzuweisen, da maßgeblich sei, dass die Art der Wasserkraftanlage grundsätzlich geeignet sei, die Anforderungen an den Fischschutz nach § 35 WHG zu genügen. Die Einhaltung des Steckbriefs sei Voraussetzung dafür, dass das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne. Für das Schachtkraftwerk existiere kein vergleichbarer Standard, weshalb die genauere Betrachtung des Fischschutzes in diesem Fall notwendig und geboten gewesen sei.
Auch der Vorwurf, dass die geplante Sohlschwelle der Wasserkraftschnecke als mögliches Wanderhindernis für bodennah lebende Fischarten ignoriert wurde, werde zurückgewiesen. Bei der Bewertung des Fischabstiegs durch das Wasserwirtschaftsamt sei der Fokus auf Sicherstellung eines sicheren Fischabstiegs zur Verhinderung von Mortalitäten und Verletzungen gelegen. Die genannte Sohlschwelle vor der Wasserkraftschnecke könne zwar ein Wanderhindernis darstellen, bei Einhaltung konstruktiver Vorgaben zur Gewährleistung der Passierbarkeit sei die Hinderniswirkung aber als unerheblich zu bewerten. Dieser Aspekt wäre dann in der Entwurfs- und Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. Auch das LfU habe die Sohlschwelle als nicht problematisch identifiziert.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2025 wurde der Beigeladene zum Verfahren notwendig beigeladen. Er hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Am 13. April 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Dem Sachbeistand der Klägerin wurde im Beschlusswege gestattet, an der mündlichen Verhandlung durch Videoschaltung teilzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Statthafte Klageart ist im vorliegenden Fall die allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), da die Auswahlentscheidung nach Art. 68 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) mangels Außenwirkung keinen gesondert angreifbaren Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellt, sondern als eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO zu bewerten ist. Die Klägerin begehrt hier die Fortführung ihres zunächst zurückgestellten Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis. Dieses Begehren kann mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden, ohne dass § 44a Satz 2 VwGO dem entgegensteht. Bei der Auswahlentscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Art. 68 BayWG handelt es sich nämlich um eine Verfahrenshandlung, die vollstreckt werden kann. Der Begriff der Vollstreckung ist dabei weit auszulegen. Ausreichend ist, dass durch die Durchsetzung der Maßnahme ein unzumutbarer, nicht hinnehmbarer Zustand entstehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2010 – 8 BV 08.1113 – juris Rn. 49 f.) Deswegen besteht ein gerichtlich durchsetzbares Bedürfnis nach frühzeitiger Klärung der wasserrechtlichen Konkurrenzsituation. Vorliegend ist es der Klägerin bei typisierender Betrachtungsweise nicht zumutbar, hinsichtlich der Auswahlentscheidung nach Art. 68 Satz 1 BayWG auf den nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen zu werden. Dies würde dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) widersprechen.
2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte das auf ihren Antrag eingeleitete Verfahren auf wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage an der ... bei Flusskilometer 25,200 fortsetzt. Die Zurückstellung ihres Antrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Treffen mehrere wasserrechtliche Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge nach §§ 7, 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, hat die Wasserrechtsbehörde nach Art. 68 BayWG eine Auswahlentscheidung darüber zu treffen, welches wasserrechtliche Verfahren fortgesetzt wird. Hierbei entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag der das Gewässereigentum innehabenden Person, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde (Art. 68 Satz 1 und 2 BayWG). Besteht eine teilweise Übereinstimmung der Anträge bzw. nur eine teilweise Konkurrenz der Vorhaben, so hat die Behörde die verschiedenen Benutzungen zunächst durch Auflagen, Benutzungsbedingungen oder sonstige Nebenbestimmungen miteinander verträglich zu gestalten.
Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass sich die von der Klägerin und dem Beigeladenen beantragten Wasserkraftnutzungen an der ... bei Flusskilometer 25,200 gegenseitig ausschließen und somit dem Grundsatz nach eine Konkurrenzsituation besteht, kann zunächst dahinstehen, ob in diesem Verfahrensstadium bereits sämtliche in der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) geforderten Unterlagen beigebracht werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 2.2.2010, 8 BV 08.1113 – Rn. 51).
b) Allerdings ist der Antrag des Beigeladenen aufgrund seiner inhaltlichen Defizite nicht geeignet, eine Konkurrenzsituation zu begründen, auf deren Grundlage eine Entscheidung nach Art. 68 BayWG getroffen werden konnte, und die es rechtfertigen würde, den Antrag der Klägerin auf wasserrechtliche Gestattung nicht weiter zu verfolgen
aa) Die Einleitung eines Verfahrens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung setzt eine wirksame Antragstellung im Sinn von Art. 67 BayWG voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Gewässerbenutzer bereits in diesem Verfahrensstadium alle nach Art. 67 Abs. 2 BayWG i.V.m. der WPBV beizubringenden Unterlagen vorlegt, die für die Entscheidung über seinen Antrag erforderlich sind (Knopp/Müller in Siedler/Zeitler BayWG, 40. EL März 2025, Art. 68 Rn. 9).
Dass im Konkurrenzverfahren nach Art. 68 BayWG ein gewisser inhaltlicher Konkretisierungsgrad der Antragsunterlagen erforderlich ist, zeigt sich aber darin, dass eine Auswahlentscheidung im Sinn von Art. 68 BayWG dann gegenstandslos wird, wenn sich eines von zwei konkurrierenden Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt grundlegend ändert. Wird die Planung des nach Art. 68 Satz 1 BayWG vorgezogenen Vorhabens im Lauf des weiteren Verwaltungsverfahrens so wesentlich geändert, dass es sich im Ergebnis um eine andere Projektierung, mithin um ein aliud handelt, kann es dem in der Auswahlentscheidung unterlegenen Mitbewerber nicht mehr entgegengehalten werden. Die Beurteilung, ob ein sogenanntes aliud vorliegt, richtet sich nach den Kriterien, die bereits für die Frage maßgeblich sind, ob tatsächlich konkurrierende Anträge im Sinne des Art. 68 Satz 1 BayWG vorliegen. Neben Ort und Zeitraum der beabsichtigten Benutzungen sind insbesondere Zweck, Art und Maß im Sinne von §§ 7, 8 WHG von Bedeutung (BayVGH, U.v. 2.2.2010 – 8 BV 08.1113 – juris Rn. 75 f.). Prägend für die Benutzung der oberirdischen Gewässer und dessen Auswirkungen sind dabei neben dem geplanten Ausbaudurchfluss auch die konkrete Ausgestaltung der zum Einsatz gelangenden Turbinen sowie die zu errichtenden baulichen Anlagen. Denn je nach verwendeter Turbine und den erforderlichen baulichen Anlagen können sich unterschiedliche Auswirkungen auf das Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (vgl. § 1 WHG) ergeben. Daraus kann wiederum die Notwendigkeit entstehen, verschiedene Auflagen zu setzen (BayVGH, U.v. 2.2.2010 – 8 BV 08.1113 – juris Rn. 86).
bb) Dies zugrunde gelegt, mangelt es seitens des Beigeladenen bereits an einer für das wasserrechtliche Konkurrenzverfahren wirksamen Antragstellung sowie ausreichender inhaltlicher Konkretisierung der Antragsunterlagen.
(1) Dem Antrag des Beigeladenen mangelt es bereits an der erforderlichen Präzisierung hinsichtlich der begehrten wasserrechtlichen Gestattung für die von ihm angestrebte Wasserkraftnutzung an der ....
Der Beigeladene begehrte mit seinem „Antrag auf Konkurrenzentscheid“ zweifelsfrei eine wasserrechtliche Gestattung. Er bittet um „wohlwollende Prüfung“ seines Antrags, bezeichnet sich selbst als „Antragsteller“ und verweist mehrfach auf das nachgelagerte wasserrechtliche Verfahren. Lediglich den „Antrag auf Konkurrenzentscheidung“ stellt er unter die Bedingung, dass anderweitige Anträge für die Wasserkraftnutzung vorhanden sind.
Dem Antrag ist aber nicht zu entnehmen, welche Form der wasserrechtlichen Gestattung der Beigeladene erstrebt. Da die Erteilung an unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist und dem Benutzer eine unterschiedliche Rechtsstellung einräumt, hätte es daher einer Klarstellung des Beigeladenen bedurft, welche Rechtsform (Bewilligung, gehobene oder beschränkte Erlaubnis) der Beigeladene bezüglich der Gewässerbenutzung erstrebt. Diese Präzisierung lässt der Antrag des Beigeladenen vermissen. Dem Beklagten darf nicht überlassen werden, welche Gestattungsform dem Gewässerbenutzer erteilt wird. Der Beklagte hat es an dieser Stelle versäumt, auf eine entsprechende Ergänzung des Antrags des Beigeladenen hinzuwirken.
(2) Inhaltlich sind die Antragsunterlagen des Beigeladenen insbesondere im Hinblick auf die konkrete Konzeption der beabsichtigten Wasserkraftschnecke zu unbestimmt. In den Antragsunterlagen heißt es dazu auf Seite 5 unter Ziffer 2.2 „Die Erzeugung der CO₂-freien und regenerativen Energie durch die Wasserkraftanlage soll mittels einer langsamdrehenden Wasserkraftschnecke mit direktgekoppeltem Generator erfolgen.“ Unter Ziffer 4.5 auf Seite 8 und 9 ist weiter ausgeführt: „Die geplante Wasserkraftschnecke schließt eine Schädigung der unterschiedlichen Fischarten auf Grund der langsamen Drehzahl und speziellen Konstruktion nahezu aus. Sie ist mit möglichst wenigen und kleinsten Spaltmaßen konstruiert, sodass direkte Verletzungen vermieden werden.“ Es fehlen hier in den Antragsunterlagen konkrete Angaben, wie z. B. die genaue Drehzahl, die Umfangsgeschwindigkeit bzw. Durchmesser des Laufrads, die Art der Steuerung und die Anzahl der Volllaststunden sowie das Spaltmaß.
Die Aussage des Beklagten, dass es sich bei der Wasserkraftschneckentechnik um eine weitestgehend standardisierte Technologie handelt, ist nicht geeignet, die Unbestimmtheit der Antragsstellung zu beseitigen. Dies gilt auch für die – lediglich vom Beklagten – erfolgte Bezugnahme auf den Steckbrief „Wasserkraftschnecke“ des LfU mit Stand August 2023. Der Beigeladene selbst hat in seinen Antragsunterlagen nicht erklärt, seine Anlage entsprechend diesem Steckbrief konstruieren zu wollen. Dies war aus tatsächlichen Gründen auch nicht möglich: Zum Zeitpunkt der Erstellung der Antragsunterlagen (Juni 2023) lag der Steckbrief noch nicht vor. Die schriftliche Fassung erfolgte erst im August 2023 und war zudem nicht öffentlich zugänglich. Der Steckbrief stellt nach seiner Zielsetzung lediglich eine behördeninterne Arbeitshilfe dar. Indem die Behörde davon ausgeht, der Beigeladene beabsichtige eine Umsetzung gemäß dem „Steckbrief Wasserkraftschnecke“ hat sie dem Antrag einen Inhalt beigemessen, der dem Antrag des Beigeladenen so nicht zu entnehmen ist. Die Lückenhaftigkeit des Antrags wurde somit seitens des Beklagten durch Bezugnahme auf den Steckbrief eigenmächtig ergänzt; der lediglich abstrakt zur Wasserkraftschneckentechnik erstellte Steckbrief ist jedoch nicht geeignet, die dargestellten Defizite des Antrags des Beigeladenen zu kompensieren. Ausweislich des Steckbriefs gibt es gerade keine standardisierte Form der Wasserkraftschnecke. Neben den verschiedenen Bauarten, ist insbesondere die Fischverträglichkeit der Wasserkraftschnecke von verschiedenen Parametern abhängig. So heißt es in dem Steckbrief „Wasserkraftschnecke“ unter dem Punkt 6 „Wasserrechtliche Anforderungen“ Unterpunkt „Kriterium Fischschutz“ (Seite 13), „Die Anlagenkennwerte Durchmesser, Drehzahl, Umfangsgeschwindigkeit, Ausbaufallhöhe, Gangzahl, aber auch spezifische technische Maßnahmen zum Fischschutz sollten generell als Anhaltspunkte für eine Bewertung hinsichtlich des anlagenbezogenen Fischschutzes an Wasserkraftschnecken herangezogen werden.“ Weiter heißt es auf Seite 16 „Weichen die Bauweise beziehungsweise die technischen Anlagenparameter von den empfohlenen Maßnahmen zur Reduktion des Fischschädigungsrisikos in höherem Maße ab, ist ein fischökologisches Monitoring durchzuführen, dessen Detailplanung mit den Fachbehörden abzustimmen ist“. In den technischen Erläuterungen zum Steckbrief heißt es zum Spaltmaß auf Seite 8 und 9: „Der Spalt zwischen der rotierenden Schnecke und dem Trog kann darüber hinaus auch eine potentielle Gefahrenquelle beim Fischabstieg darstellen.“ „Aufgrund der oben genannten Aspekte kann daher nach aktuellem Stand des Wissens keine Empfehlung für Grenzwerte von Spaltmaßen gegeben werden.“ Der „Steckbrief Wasserkraftschnecke“ ist damit kein Regelwerk, das die konkrete Ausführung einer Wasserkraftschnecke vorgibt. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Sachbeistands der Klägerin, der für das Gericht nachvollziehbar erläuterte, dass die Ausführung der Wasserkraftschnecke von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, wie etwa der Tiefe des Gewässers und der Leitfischart in dem jeweiligen Gewässer, da hierdurch das Kammervolumen der Turbine bestimmt werde. Des Weiteren stellten die Vertreter des Beklagten zuletzt auch unstreitig, dass die Wasserkraftanlagen mit Wasserkraftschnecke stets individuell, angepasst an Standort und Gewässer, geplant und errichtet werden müssen.
Die Antragsunterlagen des Beigeladenen enthalten auch keine konkreten Angaben zur geplanten Gesamtanlage als solche. Diesbezüglich könnte auch ein Verweis auf den „Steckbrief Wasserkraftschnecke“ nicht über die inhaltliche Unbestimmtheit hinweghelfen. Die Wasserkraftschnecke stellt lediglich die Turbinentechnologie und damit einen Teil des Gesamtvorhabens des Beigeladenen dar. Nach der rudimentären Planskizze des Beigeladenen gehört zu der in den Blick zu nehmenden Gesamtkonstruktion eine Tauchwand mit Sohlschwelle, ein Grobrechen und ein Krafthaus. Die Wasserkraftschnecke soll danach in das Umgehungsgerinne der bestehenden Fischaufstiegsanlage eingebunden werden. In den Antragsunterlagen hierzu heißt es auf Seite 5 unter dem Punkt 2.1 „Anordnung der Wasserkraftanlage“: „Die Anordnung der Wasserkraftanlage erfolgt in einer kompakten Bauweise am rechten Uferbereich, da auf dieser Seite die Fischaufstiegsanlage bereits angeordnet ist. Das Kraftwerk soll als Buchtenkraftwerk direkt parallel zum rechten Wehrpfeiler im Hochwasserschutzdamm angeordnet werden“. Zu der Sohlschwelle und dem Rechen heißt es auf Seite 6 unter dem Punkt 2.5 „Einlaufbauwerk und Rechensystem“: „Im rechten Uferbereich des Oberwassers wird ein Einlaufbauwerk mit Tauchwand und Sohlschwelle parallel zur Fließrichtung des Gewässers als Geschwemmsel- und Geschiebeabweiser errichtet. Als Rechensystem wird ein Grobrechen mit Rechenabständen von ca. 12 cm eingesetzt.“ In der Planskizze finden sich rudimentäre Maßangaben. Genauere Angaben zur Höhe der Sohlschwelle fehlen. Auch enthält der Antrag keine Angaben zur konkreten Ausführung des Kreuzungsbereichs zwischen der Fischaufstiegsanlage und dem Trog, in dem die Wasserkraftschnecke platziert werden soll. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachbeistands der Klägerin fehlen u.a. Angaben wie tief der Trog ausgeführt werden muss. Die Tiefe hänge dabei maßgeblich von der gewählten Wasserkraftschnecke, deren Aufstellwinkel und dem Außendurchmesser ab. Zugleich erklärte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes, dass es auf der rechten Wehrseite keinen Hochwasserschutzdamm gebe. Auch hier tritt die Oberflächlichkeit der Antragsunterlagen des Beigeladenen zu Tage.
(3) Die inhaltliche Unbestimmtheit des Antrags wird auch durch die unterschiedliche Interpretation der Antragsunterlagen durch das Wasserwirtschaftsamt und das Landratsamt deutlich. Während das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2024 auf Seite 6 davon ausgeht, dass die Gesamtanlage des Beigeladenen zu „Veränderung des Ufers in kleinen Bereichen“ führe, geht das Landratsamt in seiner Konkurrenzentscheidung vom 9. Dezember 2024 auf Seite 14 davon aus, dass es „zu erheblichen Eingriffen in die Uferbereiche und den Dammkörper“ komme.
(4) Die Antragsunterlagen des Beigeladenen erweisen sich damit insgesamt als zu unbestimmt. Der Hinweis des Beklagten, es habe im Rahmen des Konkurrenzentscheids lediglich einer Grobanalyse bedurft, ändert an dieser Einschätzung nichts. Liegt bereits kein prüffähiger, hinreichend bestimmter Antrag vor, ist die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Grobanalyse erst gar nicht eröffnet. Dem Antrag fehlt es dann bereits an den Voraussetzungen für den Zugang zu einer Auswahlentscheidung nach Art. 68 BayWG.
c) Damit eine Auswahlentscheidung nach Art. 68 BayWG überhaupt getroffen werden kann, ist es weiterhin erforderlich, dass sich die konkurrierenden Vorhaben in der Vorausschau nicht als von vornherein genehmigungsunfähig erweisen. Indem sich die inhaltliche Prüfung des Beklagten darin erschöpft, lediglich das Sachbescheidungsinteresse zu prüfen und festzustellen, greift die Entscheidung der Behörde betreffend der Genehmigungsfähigkeit zu kurz. Wesentliche Gesichtspunkte, die in diese Beurteilung einzustellen gewesen wären, blieben unberücksichtigt.
aa) Stellt die Wasserrechtsbehörde auf Grund einer Vorprüfung fest, dass eines der Projekte in der beantragten Form von vornherein nicht genehmigt werden kann, so kann dieses auch nicht Gegenstand einer Auswahlentscheidung werden. Vielmehr ist dieses Vorhaben dann nach Prüfung durch die Wasserrechtsbehörde abzulehnen und das genehmigungsfähige Konkurrenzprojekt fortzuführen bzw. bei mehreren grundsätzlich genehmigungsfähigen Vorhaben die Auswahlentscheidung nach Art. 68 BayWG auf diese zu beschränken (BayVGH, U.v. 2.2.2010 – 8 BV 08.1113 – juris Rn. 52).
bb) Das Landratsamt hat in seiner Auswahlentscheidung vom 9. Dezember 2024 unter dem Punkt „Genehmigungsfähigkeit a priori“ (Seite 12) jedoch lediglich das Sachbescheidungsinteresse geprüft. Eine Prüfung, ob die Vorhaben per se genehmigungsfähig sind, wurde – was in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde – nicht vorgenommen. Im Schriftsatz des Landratsamtes vom 2. September 2025 heißt es hierzu, dass eine Aussage zur wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erst im Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren getroffen werden könne. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit als Grundlage einer Auswahlentscheidung war dem Landratsamt aufgrund der Unbestimmtheit und Unvollständigkeit des Antrags des Beigeladenen nicht möglich.
Während das Vorhaben der Klägerin nach inhaltlicher Prüfung zurückgestellt wurde, wurde die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen in das spätere wasserrechtliche Verfahren verlagert. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Auswahlentscheidung nach Art. 68 BayWG. Ziel der Auswahlentscheidung ist es, dasjenige Vorhaben fortzuführen, das für die Allgemeinheit voraussichtlich den größeren Nutzen bringt, zugleich das wasserrechtliche Verwaltungsverfahren zügig voranzubringen und Ressourcen der anderen Vorhabensträger und der Verwaltung zu schonen. Projekte, die in einer Gesamtschau bereits genehmigungsunfähig sind, fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Art. 68 BayWG.
d) Überdies wurde der der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt defizitär ermittelt.
aa) Die Auswahlentscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Art. 68 BayWG hat auf der Grundlage einer Grobanalyse zu erfolgen wie sie aus dem Planfeststellungsrecht geläufig ist. Nachdem diese Konkurrenzentscheidung im Anfangsstadium des Verwaltungsverfahrens zu treffen ist, in dem die Behörde regelmäßig noch für keines der Vorhaben den Sachverhalt abschließend ermittelt hat, hat sie die beantragten Planvorhaben nach Art. 68 S. 1 BayWG zunächst in ihren Auswirkungen zu vergleichen. Sie braucht hierbei den Sachverhalt nur insoweit aufzuklären, als dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Alternative, die sich auf Grund der Grobanalyse als weniger geeignet erweist, kann sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden bzw. wie hier zurückstellen.
Der Gesetzgeber räumt der wasserrechtlichen Behörde dabei einen weiten Beurteilungsspielraum sowohl hinsichtlich der wasserrechtlichen Auswirkungen als auch deren Bedeutung für die übrigen Gesichtspunkte des Wohls der Allgemeinheit ein. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung mit planerischem Einschlag (BayVGH, B.v. 2.2.2010, 8 BV 085.1113 – juris Rn. 56 ff.).
Der Behörde steht demnach ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2022, § 114 Rn. 99). Im Hinblick auf die vorgenommene Prognose beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle nur auf eine Plausibilitätskontrolle bezogen auf den rechtlichen Rahmen (Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 323).
bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, erweist sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig.
(1) Die Sachverhaltsermittlung ist insbesondere im Hinblick auf die Fischverträglichkeit defizitär.
(a) Das Landratsamt stufte in seiner Auswahlentscheidung vom 9. Dezember 2024 die Bedeutung des „Schutzgutes Tier“ als hoch ein. Der Fischaufstieg sei dabei bei beiden Anlagen gewährleistet. Insgesamt sei der Wasserkraftschnecke des Beigeladenen der Vorrang einzuräumen.
Das Landratsamt legte bei der Beurteilung der Fischverträglichkeit insbesondere die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 16. September 2024 zu Grunde. Das Wasserwirtschaftsamt stellte hier zunächst fest, dass die Anträge des Beigeladenen und der Klägerin grundsätzlich vollständig und bewertbar gewesen seien. Die Gestaltung und Ausführung des Rechens sei bei beiden Kraftwerken ein wesentlicher Bestandteil der Fischschutzmaßnahmen. Da bei der Wasserkraftschnecke ein Grobrechen mit einer Stabweite von 12 cm geplant sei, sei der Fischschutz über die Turbinentechnik zu gewährleisten. Die Wasserkraftschnecke weise laut vorliegenden Untersuchungsergebnissen hinsichtlich der Fischverträglichkeit eine vergleichsweise geringe Mortalität und geringes Schädigungspotential auf. Die Fischmortalität variiere hier nach Fischart und Anlagenkonfiguration, falle aber im Vergleich zu anderen Anlagen moderat aus. Sofern die Vorgaben des „Steckbriefs Wasserkraftschnecke“ eingehalten werden, sei ein ausreichender Fischschutz gewährleistet. Die Anforderungen an § 35 WHG seien erfüllt.
Bei Abfassung der Stellungnahme lagen dem Wasserwirtschaftsamt im Gegensatz zum klägerischen Antrag weder im Hinblick auf den Rechen noch zur konkreten Turbinentechnik (z.B. Drehzahl, Umfangsgeschwindigkeit bzw. Durchmesser Laufrad) Angaben vor. Auch das LfU verwies in seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 auf die Abhängigkeit des Schädigungspotentials der Wasserkraftschnecke von der konkret zur Ausführung gelangenden technischen Ausgestaltung.
Das Landratsamt hat den Fischschutz als hoch eingestuft, dementsprechend hätte es bereits im Rahmen der Grobanalyse für die einschlägigen Parameter ein möglichst detailliertes Abwägungsmaterial erheben müssen. Stattdessen berief sich die Behörde pauschal auf die Vorgaben des „Steckbriefs Wasserkraftschnecke“ und verzichtete auf eine eigene, fallbezogene Bewertung. Mangels detaillierter Antragsunterlagen wäre diese auch gar nicht möglich gewesen. Das Landratsamt hätte demnach den Beigeladenen zur Nachbesserung auffordern oder das Vorhaben aus dem Auswahlverfahren ausschließen müssen.
(b) Das Vorhaben der Klägerin wurde – auch mit Blick auf die Fischverträglichkeit – sowohl vom Landratsamt als auch vom Wasserwirtschaftsamt in seiner Gesamtheit bewertet. Das Vorhaben des Beigeladenen hingegen wurde auf die Turbinentechnik „Wasserkraftschnecke“ reduziert. Der Beigeladene machte in seinen Antragsunterlagen zudem keinerlei konkrete Angaben zum Maß der geplanten Sohlschwelle, sodass die Beurteilung der Fischverträglichkeit der Gesamtanlage nicht möglich war. Das Landratsamt hätte an dieser Stelle auf eine Konkretisierung hinwirken müssen.
(2) Des Weiteren wurde die Zustimmung des Landes Baden-Württemberg für den Eingriff in die Fischaufstiegsanlage zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingeholt.
Die Fischaufstiegsanlage wurde dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg mit Bescheid vom 25. Februar 2021 plangenehmigt und stellt dabei eine Maßnahme des Arbeitsprogramms „... ...“ dar, das das Umsetzungskonzept für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. Potentials gemäß der Wasserrahmenrichtlinie nach § 27 WHG i.V.m. Art. 51 BayWG ist.
Das Vorhaben des Beigeladenen greift nicht nur in die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage ein, sondern auch in deren bauliche Substanz. Auch hier gibt es in den Antragsunterlagen des Beigeladenen keine Angaben zur konkreten Ausführung des Kreuzungsbereichs zwischen der Fischaufstiegsanlage und dem Trog, in dem die Wasserkraftschnecke platziert werden soll. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Sachbeistands der Klägerin fehlen jegliche Angaben, wie tief der Trog ausgeführt werden müsse. Die Tiefe hänge maßgeblich von der Wasserkraftschnecke, deren Aufstellwinkel und dem Außendurchmesser ab. Aus den Antragsunterlagen des Beigeladenen wird ersichtlich, dass die Wasserkraftschnecke wohl 13 Meter lang ist, ca, 5,50 Meter breit und über die Fischaufstiegsanlage gebaut werden soll. Der bauliche Eingriff und die hierfür erforderliche Zustimmung wurden allerdings in der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht thematisiert. Die Zustimmung des Landes Baden-Württemberg wurde erst im Jahr 2025 mündlich eingeholt.
Die Zustimmung des Landes Baden-Württemberg als Mitinhaberin der Plangenehmigung der bestehenden Fischaufstiegsanlage stellt eine wesentliche Realisierungsvoraussetzung des beantragten Vorhabens des Beigeladenen dar. Ohne diese Zustimmung kann das Vorhaben nicht bzw. zumindest nicht in der beantragten Form umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wäre die Zustimmung für die Auswahlentscheidung zwingend zu prüfen gewesen.
(3) Folge dieser unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz wird im wasserrechtlichen Konkurrenzverfahren auch in Art. 68 Satz 4 BayWG zum Ausdruck gebracht, wonach nach Einleitung des Anhörungsverfahrens neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge nicht mehr berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Konkurrenten die Auslegung abwarten, um gegenüber dem ausgelegten Antrag dann Unterlagen vorzulegen, die im Sinne des Allgemeinwohls nachgebessert sind (Ell in Drost, Das neue Wasserrecht, Stand Juni 2015, BayWG, Art. 68 Rn. 7).
Das Landratsamt hat es vorliegend versäumt, die erforderliche Vergleichbarkeit der Anträge herzustellen. Während es bei der Klägerin die konkreten Angaben zugrunde legte, verwies es bezüglich des Vorhabens des Beigeladenen lediglich auf den „Steckbrief Wasserkraftschnecke“ des LfU. Dies zeigt auch die Stellungnahme des LfU vom 28. August 2024, die sich wiederum das Wasserwirtschaftsamt zu eigen machte. Während sich die Behörde hier dezidiert mit den Auswirkungen des Schachtkraftwerks mit DIVE-Turbine der Klägerin auseinandersetzte und dabei insbesondere die Funktionsfähigkeit der sohlnahen Abstiegsöffnung mit Steigrohr in Frage stellte, wurde im Hinblick auf die Wasserkraftschnecke des Beigeladenen nur darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen aus dem „Steckbrief Wasserkraftschnecke“ und dem ordnungsgemäßen Betrieb ein ausreichender Fischpopulationsschutz gewährleistet werde. Dies setzt sich in der Auswahlentscheidung des Landratsamtes fort. Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass das Landratsamt den durch die lückenhaften Unterlagen des Beigeladenen gegebenen Interpretationsspielraum zu dessen Vorteil gereichen lässt.
(4) Die defizitäre Sachverhaltsermittlung war für den Ausgang des Auswahlverfahrens auch entscheidungserheblich. In seiner Auswahlentscheidung stellte das Landratsamt bei angenommener grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Anträge maßgeblich auf die bessere Fischverträglichkeit der Projektierung des Beigeladenen ab. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass bei einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Fischverträglichkeit der Anlagen, die Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre.
e) Die weiteren vom Klägerbevollmächtigten geltenden gemachten Defizite des Konkurrenzverfahrens (insbesondere Plausibilität des angegebenen Gesamtwirkungsgrades von 85%, Heranziehung der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG, Lärmbelästigung für Menschen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eingriff in den Sicherungsverbau) sind damit nicht mehr entscheidungsrelevant, sodass es Ausführungen hierzu nicht mehr bedarf und auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin – soweit diese nicht bereits unstreitig gestellt wurden – als nicht entscheidungserheblich abgelehnt werden konnten.
3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten als Unterlegener auferlegt. Da der Beigeladene keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Augsburg in Au 9 K 25.60 entschieden?“