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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 2 UVPG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • 5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

  • 1. bei Neuvorhaben
  • a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
  • b) der Bau einer sonstigen Anlage,
  • c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  • 2. bei Änderungsvorhaben
  • a) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
  • b) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
  • c) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  • 2. Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47,
  • 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

  • 1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
  • 2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
  • 3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.

Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 UVPG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 UVPG

141 Entscheidungen zitieren § 2 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 25.02.2026 – 14 CS 26.318 · 14. Senat

    Zulässigkeit des Eilantrags einer Umweltvereinigung gegen Fällgenehmigung

  • BayVGH, Beschl. v. 24.05.2024 – 19 NE 23.1521 · 19. Senat

    Teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der AVBayJG-ÄndV vom 5. Juli 2023 betreffend die Jagd auf den Fischotter

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 2/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist trotz der geringfügigen Abweichung gegenüber dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG ("offenkundig" statt "offensichtlich") revisibel. 2. Ein "bestimmtes Vorhaben" i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In einem solchen Fall …
  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Unter der Geltung des UVPG 2010 war der Begriff des Klimas nur im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen. Erst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ist Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima. 2. Die Art. 6, 7, 8 und 14 der völkerrechtlichen Biodiversitätskonvention (BGBl. II 1993 S. 1741) entfalten keine rechtliche …
  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2016 – 7 C 1/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Die nachträgliche Hinzufügung einer weiteren Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 4 BImSchG ist keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Wege einer Verbandsklage anfechtbar ist.
  • BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn. 34). 2. Der Rahmen für die dem …

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