Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3 UVPG – Grundsätze für Umweltprüfungen
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 UVPG verweisen
- § 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht
- § 19 UVPG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 25 UVPG – Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
- § 40 UVPG – Umweltbericht
- § 50 UVPG – Bauleitpläne
- § 70 UVPG – Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Rechtsprechung zu § 3 UVPG
21 Entscheidungen zitieren § 3 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24 · 7. Senat
Leitsatz: Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu …
BVerwG, Beschl. v. 02.03.2023 – 4 B 16/22 · 4. Senat
Planfeststellungsbeschluss für eine einen Windpark querende Erdgasfernleitung; Gegenstand und Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung
BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 10/17, 7 A 10/17 (7 A 20/12) · 7. Senat
Leitsatz: "Öffentliche Verkehrsanlagen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauO (juris: BauO HA 2005) sind solche Anlagen an dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen, die im Rahmen der Widmung des Verkehrsweges jedermann offenstehen.
BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12) · 7. Senat
Leitsatz: 1. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG (juris: WHG 2009) drittschützende Wirkung (Rn. 42 ff.). 2. Der Hochwasserschutz in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG zielt nicht nur auf die Sicherung der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen bzw. des bislang erreichten Standes aller Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern auf die Minimierung von Hochwassergefahren und Minderung von …
BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14) · 4. Senat
Leitsatz: 1. § 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landes-Verwaltungsverfahrensrechts. 2. § 7 Abs. 4 UmwRG ist auf § 43a Nr. 7 EnWG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung analog anzuwenden.
BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17/12 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (Rn. 29). 2. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG stellt einen verbindlichen Versagungstatbestand für Ausbau- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen dar. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf …
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