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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14e für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

  • 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder
  • 2. bei einem Antrag nach § 15 oder
  • 3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 UVPG verweisen

  • § 19 UVPG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
  • § 31 UVPG – Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde
  • § 50 UVPG – Bauleitpläne
  • § 74 UVPG – Übergangsvorschrift
  • § 18 AEG – Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
  • § 70 BauO Bln – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 70 BremLBO – Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 68 NBauO NI – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 72 BauO NRW 2018 – Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 70a LBO SH – Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 71 LBO SL – Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit
  • § 69 BauO LSA – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
  • § 76 ThürBO – Beteiligung benachbarter Personen und der Öffentlichkeit
  • § 28 PBefG – Planfeststellung und vorläufige Anordnung

Rechtsprechung zu § 5 UVPG

28 Entscheidungen zitieren § 5 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.07.2024 – 7 B 28/23 · 7. Senat

    Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Reduzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe

  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2023 – 7 B 22/22 · 7. Senat

    Nachbarklage gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung zur Lärmsanierung

  • BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 3/19 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Auf Landesrecht beruhende UVP-Vorprüfungen sind revisionsgerichtlich auf die Verletzung von Unionsrecht überprüfbar. 2. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein …
  • BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 2/19 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Auf Landesrecht beruhende UVP-Vorprüfungen sind revisionsgerichtlich auf die Verletzung von Unionsrecht überprüfbar. 2. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein …
  • BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 13/09 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 7 BauGB normierte Bindung öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs gilt, wie § 38 Satz 2 BauGB ausdrücklich klarstellt, auch für die nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben. 2. Die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB schützt nicht nur die Planungshoheit der Gemeinde, sondern …
  • BayVGH, Beschl. v. 06.11.2024 – 22 CS 24.925 · 22. Senat

    Leitsatz: Die Versäumung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht genügend entschuldigt nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, wenn sich weder der Antrag noch die daraufhin gewährte Fristverlängerung nach dem objektiven Erklärungswert auf § 6 Satz 4 UmwRG, sondern auf eine anlässlich der Klageerhebung gesetzte richterliche Frist zur Klagebegründung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. …

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