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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 7 UVPG – Vorprüfung bei Neuvorhaben

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 UVPG verweisen

  • § 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht
  • § 9 UVPG – UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
  • § 10 UVPG – UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
  • § 11 UVPG – UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
  • § 12 UVPG – UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
  • § 14 UVPG – Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
  • § 14a UVPG – Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
  • § 14c UVPG – Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
  • § 14d UVPG – Bau von Radwegen an Bundesstraßen
  • § 50 UVPG – Bauleitpläne
  • § 65 UVPG – Planfeststellung; Plangenehmigung
  • § 70 UVPG – Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
  • § 73 UVPG – Berichterstattung an die Europäische Kommission
  • § 74 UVPG – Übergangsvorschrift
  • Anlage 1 UVPG – Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
  • Anlage 2 UVPG – Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
  • Anlage 3 UVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 49c EnWG – Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

Rechtsprechung zu § 7 UVPG

36 Entscheidungen zitieren § 7 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 03.08.2026 – 22 A 24.40030 · 22. Senat

    Verbandsklage gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen, Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen zur UVP-Pflicht für Windenergieanlagen (verneint), Begriff der Windfarm nach dem UVPG, Tötungsverbot bzgl. Fledermäusen (Cut-in-Geschwindigkeit für …

  • BVerwG, Urt. v. 14.11.2024 – 7 A 8/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verkürzung der Auslegungsdauer von einem Monat in § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG auf eine Woche in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LNGG steht mit Völker- und Unionsrecht in Einklang. 2. Gastransportschiffe (SLNGC), die Gas von einem 30 km entfernt auf Reede liegenden Gasspeicherschiff (FSU) aufnehmen und zu einem festliegenden Regasifizierungsschiff (FSRU) bringen, gehören immissionsschutzrechtlich …
  • BayVGH, Beschl. v. 21.10.2024 – 22 ZB 23.1143 · 22. Senat

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Legehennenstalls, der in der Nähe einer Altanlage errichtet werden soll

  • BVerwG, Beschl. v. 18.07.2024 – 7 B 28/23 · 7. Senat

    Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Reduzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe

  • BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 9/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Auch im Hinblick auf die mit dem zweiten Änderungsgesetz zum LNG-Beschleunigungsgesetz als Vorhaben aufgenommene Ostsee-Anbindungsleitung ist § 4 LNGG mit Unionsrecht vereinbar (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -). 2. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz der nationalen …
  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden …

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