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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 14 UVPG – Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.

(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 UVPG verweisen

  • § 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht
  • § 65 UVPG – Planfeststellung; Plangenehmigung
  • Anlage 2 UVPG – Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
  • Anlage 3 UVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsprechung zu § 14 UVPG

5 Entscheidungen zitieren § 14 UVPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 14/15 · 9. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15 · 9. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9/15 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren …
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 10/12 · 7. Senat

    Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch Planfeststellungsbeschluss

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 11/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rüge, die Behörde sei von Rechts wegen daran gehindert, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme - hier den Ausbau eines Hafens - einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, unterliegt nicht der Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (juris: VwVfG NW 1999). 2. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als …

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