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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 13 UVPG – Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 UVPG verweisen

  • § 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht
  • § 50 UVPG – Bauleitpläne
  • § 65 UVPG – Planfeststellung; Plangenehmigung
  • Anlage 2 UVPG – Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
  • Anlage 3 UVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsprechung zu § 13 UVPG

6 Entscheidungen zitieren § 13 UVPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 20.08.2026 – 9 NE 26.904 · 9. Senat

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Verwirklichung von zwei Fußgänger-Hängebrücken nebst Besucherzentrum und Parkplätzen als touristisches Großprojekt, Gründung eines Planungsverbands, Unwirksamkeit der Verbandsatzung, Planungsverband …

  • BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18/15 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unterlagen einer in einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sind in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren auch dann nicht erneut auszulegen, wenn die Planfeststellungsbehörde dort die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche …
  • BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19/15 · 9. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 14/15 · 9. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15 · 9. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9/15 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren …

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