Zum Inhalt springen
Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12 UVPG – UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

  • 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
  • 2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.

Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

  • 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
  • 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
  • 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.

Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

  • 1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
  • 2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
  • 3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.

Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 UVPG verweisen

  • § 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht
  • § 13 UVPG – Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
  • § 50 UVPG – Bauleitpläne
  • § 65 UVPG – Planfeststellung; Plangenehmigung
  • Anlage 2 UVPG – Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
  • Anlage 3 UVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsprechung zu § 12 UVPG

35 Entscheidungen zitieren § 12 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.02.2022 – 7 B 9/21 · 7. Senat

    Verlängerung einer Straßenbahnstrecke; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, Urt. v. 15.05.2019 – 7 C 27/17 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Andere Pläne und Projekte sind dann in die Verträglichkeitsprüfung (Summationsprüfung) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind. Das ist grundsätzlich nicht schon mit Einreichung prüffähiger Unterlagen oder der Auslegung der Unterlagen, sondern erst dann der Fall, wenn die erforderlichen …
  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 4/17 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Gegenstand einer UVP-Vorprüfung muss grundsätzlich das Vorhaben sein, über dessen Zulässigkeit entschieden wird. Die gebotene Übereinstimmung fehlt, wenn das genehmigte Vorhaben eine wesentlich höhere Umweltrelevanz besitzt als das in der UVP-Vorprüfung beurteilte. 2. Wird die gebotene UVP eines UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhabens unterlassen, kann dieser Fehler grundsätzlich in einem …
  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 4/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 · 7. Senat

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14/12 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = …

Weitere Entscheidungen zu § 12 UVPG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 UVPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 UVPG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten