Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 8 UVPG – UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 8 UVPG verweisen
- § 5 UVPG – Feststellung der UVP-Pflicht
- § 50 UVPG – Bauleitpläne
- § 65 UVPG – Planfeststellung; Plangenehmigung
- § 74 UVPG – Übergangsvorschrift
- Anlage 2 UVPG – Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
- Anlage 3 UVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
- Art. 66a BayBO – Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 72 HBO HE – Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
Rechtsprechung zu § 8 UVPG
Eine Entscheidung zitiert § 8 UVPG.
BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – 4 A 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
Leitsatz: 1. Der Hinweis, dass "die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen" öffentlich ausliegen, unterrichtet die Öffentlichkeit nicht darüber, um welche Unterlagen zu welchen Umweltthemen es sich hierbei handelt und verfehlt daher die Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens. 2. Im Fall sogenannter …
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