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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 74 WHG – Gefahrenkarten und Risikokarten

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.

(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:

  • 1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,
  • 2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),
  • 3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.

Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.

(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten

  • 1. zum Ausmaß der Überflutung,
  • 2. zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasserstand,
  • 3. soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.

(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.

(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 WHG verweisen

  • § 73 WHG – Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
  • § 78b WHG – Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten
  • § 79 WHG – Information und aktive Beteiligung
  • Art. 45 BayWG – Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne

Rechtsprechung zu § 74 WHG

4 Entscheidungen zitieren § 74 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG hat nach Maßgabe der §§ 72 ff. WHG (juris: WHG 2009) drittschützende Wirkung (Rn. 42 ff.). 2. Der Hochwasserschutz in § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG zielt nicht nur auf die Sicherung der vorhandenen Hochwasserschutzanlagen bzw. des bislang erreichten Standes aller Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern auf die Minimierung von Hochwassergefahren und Minderung von …
  • BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (Rn. 29). 2. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG stellt einen verbindlichen Versagungstatbestand für Ausbau- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen dar. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.01.2014 – 4 B 43/13, 4 B 43/13 (4 C 2/14) · 4. Senat

    Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei Wohnbauvorhaben innerhalb einer Linie für ein 100-jähriges Hochwasser

  • BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 3/17 · 7. Senat

    Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe

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