Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).
WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
§ 33 WHG – Mindestwasserführung
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 WHG verweisen
- Art. 16 BayWG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Rechtsprechung zu § 33 WHG
4 Entscheidungen zitieren § 33 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 26.01.2017 – 7 B 3/16 · 7. Senat
Kriterien für die Festsetzung der erforderlichen Mindestwasserführung
BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 · 2. Senat
Wasserpfennig; Grundwasserabgabe (Baden-Württemberg, Hessen)
BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 26/18 · 7. Senat
Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung
BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 7 BN 2/18 · 7. Senat
Satzungsrechtlicher Ausschluss von der zentralen Abwasserbeseitigung; Wohl der Allgemeinheit
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