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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 33 WHG – Mindestwasserführung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 WHG verweisen

  • Art. 16 BayWG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Rechtsprechung zu § 33 WHG

4 Entscheidungen zitieren § 33 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.01.2017 – 7 B 3/16 · 7. Senat

    Kriterien für die Festsetzung der erforderlichen Mindestwasserführung

  • BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 · 2. Senat

    Wasserpfennig; Grundwasserabgabe (Baden-Württemberg, Hessen)

  • BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 26/18 · 7. Senat

    Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung

  • BVerwG, Beschl. v. 12.02.2019 – 7 BN 2/18 · 7. Senat

    Satzungsrechtlicher Ausschluss von der zentralen Abwasserbeseitigung; Wohl der Allgemeinheit

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