(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so können die Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden,
- 1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
- a) bestehen zu lassen,
- b) auf ihre Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen,
- 2. auf ihre Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.
(2) Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sind diejenigen, in deren Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Kann die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 wegen Mittellosigkeit nicht erfüllt werden, so haben die in Art. 24 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit einzutreten. Diejenigen, die von der Erfüllung der Verpflichtung einen Vorteil haben, können zu den Kosten herangezogen werden. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27 gelten entsprechend.
(4) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Bei Wasserkraftanlagen, die mehr als drei Jahre nicht betrieben worden sind, kann eine Wiederaufnahme des Betriebs nur dann erfolgen, wenn sie den Anforderungen der §§ 33 bis 35 WHG entsprechen.