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BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 17 BayWG – Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium übertragen.

(2) § 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 – auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24 WHG zu erlassen. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat.

Rechtsprechung zu Art. 17 BayWG

Eine Entscheidung zitiert Art. 17 BayWG.

  • BGH, Urt. v. 26.01.2017 – III ZR 465/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Wasserrecht in Bayern: Beseitigungsanspruch für eine Anböschung zur Verhinderung des Abflusses von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

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