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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 24 WHG – Erleichterungen für EMAS-Standorte

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  • 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  • 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  • 3. Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
  • 4. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 WHG verweisen

  • Art. 17 BayWG – Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)

Rechtsprechung zu § 24 WHG

3 Entscheidungen zitieren § 24 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.04.2020 – 1 BvR 173/16 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Abgabe für die Entnahme von Wasser aus eigenen stehenden oberirdischen Gewässern - Voraussetzungen des "Eigentümergebrauchs" iSd § 24 Abs 1 S 1 WHG 2002 nicht hinreichend dargelegt - keine unzulässige …

  • BVerwG, Beschl. v. 09.07.2020 – 9 VR 1/20 · 9. Senat

    Ablehnung der Aussetzung eines Eilverfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG; Stattgabe eines Eilantrags wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses (hier: Fehlen eines wasserrechtlichen Fachbeitrags)

  • BVerwG, Beschl. v. 18.11.2010 – 7 B 23/10 · 7. Senat

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; Wasserentnahme; Eigentümergebrauch

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