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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 25 WHG – Gemeingebrauch

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf

  • 1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
  • 2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 WHG verweisen

  • § 26 WHG – Eigentümer- und Anliegergebrauch
  • § 46 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
  • Art. 27 BayNatSchG – Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • Art. 18 BayWG – Gemeingebrauch (Zu § 25 Satz 1 und 3 WHG)

Rechtsprechung zu § 25 WHG

7 Entscheidungen zitieren § 25 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 18/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Die allgemeine Zulassung der Schifffahrt durch eine behördliche Schiffbarkeitserklärung beschränkt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers. Dass die fließende Welle nach § 4 Abs. 2 WHG (juris: WHG 2009) nicht eigentumsfähig ist, ändert daran nichts. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, ihm die Klagebefugnis für eine gegen die Schiffbarkeitserklärung gerichtete Klage zuzuerkennen.
  • BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (Rn. 29). 2. § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG stellt einen verbindlichen Versagungstatbestand für Ausbau- und Neubauvorhaben an Bundeswasserstraßen dar. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf …
  • BVerwG, Beschl. v. 18.11.2010 – 7 B 23/10 · 7. Senat

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; Wasserentnahme; Eigentümergebrauch

  • BayVGH, Urt. v. 27.08.2025 – 8 N 22.41 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des Art. 18 Abs. 3 BayWG zur Ausübung des Gemeingebrauchs oberirdischer Gewässer ermächtigt nicht zum Erlass von Verordnungen zur Gefahrenvorsorge. (Rn. 41) 2. Eine Rechtsverordnung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 3 BayWG zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt erfordert ein auf ausreichender Tatsachengrundlage aufbauendes, in sich schlüssiges Schutzkonzept. …
  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende …
  • BayVGH, Beschl. v. 24.07.2024 – 8 CS 24.676 · 8. Senat

    Verbot des Befahrens eines Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft wegen Baumsturzgefahr

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