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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 26 WHG – Eigentümer- und Anliegergebrauch

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

Rechtsprechung zu § 26 WHG

5 Entscheidungen zitieren § 26 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 9 C 15/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein durch das Wasserentnahmeentgelt abschöpfungsfähiger Sondervorteil liegt bei einer erlaubnispflichtigen Wasserentnahme auch dann vor, wenn das Gewässer, aus dem entnommen wird, in Privateigentum steht. 2. Die Wasserentnahme zum Zwecke der Kieswäsche und anschließende Wiedereinleitung des genutzten Wassers stellt keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch dar.
  • BVerwG, Beschl. v. 18.11.2010 – 7 B 23/10 · 7. Senat

    Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; Wasserentnahme; Eigentümergebrauch

  • BVerfG, Beschl. v. 16.04.2020 – 1 BvR 173/16 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Abgabe für die Entnahme von Wasser aus eigenen stehenden oberirdischen Gewässern - Voraussetzungen des "Eigentümergebrauchs" iSd § 24 Abs 1 S 1 WHG 2002 nicht hinreichend dargelegt - keine unzulässige …

  • BVerwG, Beschl. v. 17.05.2024 – 3 B 1/23 · 3. Senat

    Genehmigungsvorbehalt für den Betrieb einer Bernsteinförderanlage auf einem Eigentümergewässer

  • BVerwG, Beschl. v. 17.05.2024 – 3 BN 1/23 · 3. Senat

    Normenkontrolle; Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2018

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