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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 46 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  • 1. für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  • 2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 WHG verweisen

  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • Art. 29 BayWG – Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen (Zu § 46 Abs. 3 WHG)
  • Art. 78 BayWG – Entgelt für Wasserentnahmen, Ausnahmen

Rechtsprechung zu § 46 WHG

6 Entscheidungen zitieren § 46 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.07.2021 – 9 B 33/20 · 9. Senat

    Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHGlandwirtschaftlicher Hofbetrieb) für Betrieb der Massentierhaltung (hier: Agrargenossenschaft

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 9 A 8/20, 9 A 8/20 (9 A 10/17) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Unter der Geltung des UVPG 2010 war der Begriff des Klimas nur im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas zu verstehen. Erst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ist Schutzgut im Sinne des Gesetzes auch das großräumige Klima. 2. Die Art. 6, 7, 8 und 14 der völkerrechtlichen Biodiversitätskonvention (BGBl. II 1993 S. 1741) entfalten keine rechtliche …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 · 7. Senat

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Als Gebühren lassen sich öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Sie beruhen …
  • BVerwG, Beschl. v. 07.07.2021 – 9 B 35/20 · 9. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 07.07.2021 – 9 B 34/20 · 9. Senat

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