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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 47 WHG – Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

  • 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
  • 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
  • 3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.

(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 WHG verweisen

  • § 3 WHG – Begriffsbestimmungen
  • § 6a WHG – Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
  • § 23 WHG – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
  • § 28 WHG – Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
  • § 29 WHG – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
  • § 82 WHG – Maßnahmenprogramm
  • § 83 WHG – Bewirtschaftungsplan
  • § 90 WHG – Sanierung von Gewässerschäden

Rechtsprechung zu § 47 WHG

38 Entscheidungen zitieren § 47 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer …
  • BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 2/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG <juris: WHG 2009>) und …
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines …
  • BayVGH, Beschl. v. 21.08.2026 – 9 CS 26.791 · 9. Senat

    Abgrabungsgenehmigung, Geplanter Sandabbau im Trockenverfahren, Eilantrag eines Fernwasserzweckverband, Rücksichtnahmegebot, Wahl des „richtigen“ Genehmigungsverfahrens, Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger, Gefährdung der Wasserwirtschaft (verneint), Grundwasserschutz …

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2025 – 10 C 5.25 · 10. Senat

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden …

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