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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 32 WHG – Reinhaltung oberirdischer Gewässer

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 WHG verweisen

  • § 103 WHG – Bußgeldvorschriften
  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)

Rechtsprechung zu § 32 WHG

3 Entscheidungen zitieren § 32 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 26/18 · 7. Senat

    Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung

  • BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Belange von Berufsfischern haben gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße nur geringes Gewicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12).
  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 · 7. Senat

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

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