Zum Inhalt springen
Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 34 WHG – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 WHG verweisen

  • Art. 16 BayWG – Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Rechtsprechung zu § 34 WHG

7 Entscheidungen zitieren § 34 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2021 – 7 C 9/20 · 7. Senat

    Leitsatz: §§ 34 und 35 WHG sind durch Landesrecht ergänzbare bundesrechtliche Vorschriften.
  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7/22 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an. 2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. …
  • EuGH, Urt. v. 28.02.1991 – C-131/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung einer Richtlinie - Grundwasser.

  • BVerwG, Urt. v. 20.01.2021 – 4 A 4/19 · 4. Senat

    Leitsatz: Eine Höchstspannungsleitung, die in einem aufzuschüttenden Erdwall verlegt werden soll, ist kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPlG.
  • BVerwG, Beschl. v. 09.10.2020 – 7 B 4/20, 7 B 4/20 (7 C 9/20) · 7. Senat

    Revisionszulassung; § 34 WHG Abgrenzung und Ergänzung

  • BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 26/18 · 7. Senat

    Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung

Weitere Entscheidungen zu § 34 WHG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 WHG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 WHG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten